Vorsteuerabzugsberechtigt ⇒ einfach erklärt

Vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, bietet Unternehmen im Umsatzsteuerrecht signifikante finanzielle Vorteile und ist ein wesentlicher Aspekt der steuerlichen Optimierung.

Vorsteuerabzugsberechtigt - auf einen Blick

Die 4 wichtigsten Fakten zur Vorsteuerabzugsberechtigung
Definition: Die Vorsteuerabzugsberechtigung ermöglicht es Unternehmen, die in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer (USt) von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abzuziehen.
Rechtliche Grundlage: Die Vorsteuerabzugsberechtigung basiert auf § 15 Abs. 1 UStG, der die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug festlegt.
Voraussetzungen: Erfüllung spezifischer Kriterien wie Unternehmerstatus und Vorliegen ordnungsgemäßer Rechnungen.
Nutzen: Der Vorsteuerabzug bietet finanzielle Vorteile, verbessert den Cashflow und erhöht die Wettbewerbsfähigkeit.

Definition: Vorsteuerabzugsberechtigung

Die Vorsteuerabzugsberechtigung, ein zentraler Begriff im Umsatzsteuerrecht, bezeichnet das Recht von Unternehmen, die in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer (Vorsteuer) von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abzuziehen.

  • Gemäß § 15 Abs. 1 UStG können vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die ihnen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

  • Dieses Prinzip ist entscheidend, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden und gewährleistet, dass letztlich nur der Endverbraucher die Umsatzsteuer trägt.

In der Wertschöpfungskette wird die Umsatzsteuer von Stufe zu Stufe durchgereicht. Jedes Unternehmen innerhalb dieser Kette zahlt diese Steuer auf seine Einkäufe und erhebt sie auf seine Verkäufe.

  • Durch den Vorsteuerabzug kann jedes Unternehmen die gezahlte Vorsteuer von der eingenommenen Umsatzsteuer abziehen.

  • Dieser Mechanismus stellt sicher, dass die Steuerlast effektiv bis zum Endverbraucher weitergereicht wird, welcher nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Die Regeln für den Vorsteuerabzug sind in § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) detailliert festgelegt.

Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, müssen Unternehmen folgende Bedingungen erfüllen:

  • Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung: Gemäß § 14 Abs. 4 UStG muss die Rechnung alle notwendigen Angaben enthalten, wie den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, die Menge und Art der gelieferten Waren oder Dienstleistungen, sowie den Betrag der Umsatzsteuer. Für Rechnungen über 250 Euro sind zusätzliche Angaben erforderlich, während für Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Betrag von 250 Euro vereinfachte Anforderungen gemäß § 33 UStDV gelten.

  • Unternehmerstatus: Der Vorsteuerabzug ist gemäß § 2 Abs. 1 UStG nur für Unternehmer möglich. Dies bedeutet, dass die Person oder das Unternehmen im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt und umsatzsteuerpflichtig ist. Dies schließt die Nutzung der Kleinunternehmerregelung aus. Zudem muss der Unternehmer beim Verkauf seiner Güter und Dienstleistungen selbst Umsatzsteuer ausweisen und erheben.

  • Zuordnung der Ausgaben zur unternehmerischen Tätigkeit: Die Vorsteuer muss für Ausgaben entstanden sein, die unmittelbar der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sind. Dies schließt private Anschaffungen und nicht abzugsfähige Betriebsausgaben aus.

  • Nachweis der Vorsteuer durch Eingangsrechnungen: Die Vorsteuer muss sich aus den entsprechenden Eingangsrechnungen und/oder ausgestellten Gutschriften ergeben. Diese Belege müssen ordnungsgemäß und fristgerecht aufbewahrt werden, um bei Nachfragen des Finanzamts vorgelegt werden zu können.

Wann sind Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt?

Unternehmen sind vorsteuerabzugsberechtigt, wenn sie als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) agieren und die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG erfüllen.

  • Dies beinhaltet den Unternehmerstatus und das Vorliegen ordnungsgemäßer Rechnungen.

  • Die Vorsteuerabzugsberechtigung erstreckt sich auf eine breite Palette von Geschäftstätigkeiten und gilt für alle Arten von Unternehmen und Rechtsformen, einschließlich Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, sofern sie nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen.

Umsatzsteuervoranmeldung als Schlüsselprozess

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) spielt eine zentrale Rolle bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs.

  • Unternehmen müssen in dieser Voranmeldung die Umsatzsteuer, die sie ihren Kunden in Rechnung stellen, und die Vorsteuer, die sie selbst für Eingangsleistungen gezahlt haben, gegenüberstellen.

  • Die Differenz wird dann an das Finanzamt abgeführt oder als Vorsteuerüberschuss vom Finanzamt erstattet.

Sonderfall: Sind Kleinunternehmer vorsteuerabzugsberechtigt?

Kleinunternehmer stehen vor einer wichtigen Entscheidung: Sie können wählen, ob sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden möchten oder nicht.

  • Diese Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf ihre Vorsteuerabzugsberechtigung und ihre Umsatzsteuerpflicht.

Entscheidet sich ein Kleinunternehmer für die Kleinunternehmerregelung, dann verzichtet er auf das Ausweisen von Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen und ist somit nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

  • Diese Option vereinfacht die Buchhaltung, da keine Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich sind.

  • Allerdings entfällt dadurch die Möglichkeit, gezahlte Vorsteuer geltend zu machen, was bei hohen Geschäftsausgaben nachteilig sein kann.

Entscheidet sich ein Kleinunternehmer gegen die Kleinunternehmerregelung, muss er Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen und ans Finanzamt abführen.

  • Der Vorteil ist die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, wodurch die Umsatzsteuer, die für Waren, Produkte oder Dienstleistungen bezahlt wurde, von der eigenen Umsatzsteuerschuld abgezogen werden kann.

  • Eine Entscheidung gegen die Kleinunternehmerregelung lohnt sich vor allem dann, wenn hohe Vorsteuerausgaben vorliegen oder die Kunden hauptsächlich vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen sind.

Vorsteuerabzugsberechtigt: welche Leistungen sind das?

Die Vorsteuerabzugsberechtigung erstreckt sich auf eine Vielzahl von Leistungen, die im Rahmen unternehmerischer Tätigkeiten erbracht werden.

Gemäß den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes sind folgende Leistungen typischerweise vorsteuerabzugsberechtigt:

  • Waren und Produkte: Der Kauf von Waren und Produkten, die für das Unternehmen erworben werden, ermöglicht den Vorsteuerabzug. Dies umfasst sowohl physische Güter als auch digitale Produkte.

  • Dienstleistungen: Für Dienstleistungen, die von anderen Unternehmen erbracht und in Rechnung gestellt werden, kann die darauf entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dies gilt für eine breite Palette von Leistungen, einschließlich jeder Art von Dienstleistung, von Beratung bis hin zu handwerklichen Leistungen.

  • Investitionsgüter: Auch beim Erwerb von Investitionsgütern, wie Maschinen oder Fahrzeugen, die für das Unternehmen genutzt werden, ist der Vorsteuerabzug möglich.

  • Betriebskosten: Betriebskosten wie Miete, Energiekosten oder Büromaterial, bei denen Umsatzsteuer anfällt, berechtigen ebenfalls zum Vorsteuerabzug.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Leistungen direkt mit der unternehmerischen Tätigkeit in Verbindung stehen müssen, um vorsteuerabzugsberechtigt zu sein.

Warum macht ein Vorsteuerabzug Sinn?

Der Vorsteuerabzug ist ein wesentlicher Bestandteil des Umsatzsteuersystems, bietet mehrere Vorteile und trägt zur Steuer-Optimierung bei:

  • Finanzielle Entlastung: Durch den Vorsteuerabzug können Unternehmen die Mehrwertsteuer, die sie auf Einkäufe und Dienstleistungen zahlen, von der Umsatzsteuer, die sie an das Finanzamt abführen müssen, abziehen. Dies führt zu einer direkten finanziellen Entlastung.

  • Cashflow-Optimierung: Der Vorsteuerabzug verbessert den Cashflow von Unternehmen, da die Vorsteuer sofort geltend gemacht werden kann. Dies ist besonders vorteilhaft für Firmen, die hohe Vorsteuerausgaben haben.

  • Wettbewerbsfähigkeit: Der Vorsteuerabzug ermöglicht es Unternehmen, ihre Kosten zu senken und somit wettbewerbsfähiger zu agieren. Insbesondere im B2B-Bereich, wo Kunden ebenfalls vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist dies ein wichtiger Faktor.

  • Steuerliche Compliance: Die korrekte Anwendung des Vorsteuerabzugs ist ein wichtiger Aspekt der steuerlichen Compliance. Fehler bei der Anwendung können zu Nachzahlungen und Strafen führen.

  • Transparenz in der Buchführung: Der Vorsteuerabzug sorgt für Transparenz in der Buchführung, da alle steuerrelevanten Transaktionen dokumentiert werden müssen. Dies erleichtert die Überprüfung durch Steuerprüfer und minimiert das Risiko von Fehlern.

Vorsteuerabzug berechnen

Damit beim Berechnen des Vorsteuerabzug keine Fehler entstehen, sollten Unternehmer und Selbstständige dieser Schritt-für-Schritt-Anleitung folgen:

  1. Ermittlung der Vorsteuer: Zunächst müssen alle Eingangsrechnungen gesammelt werden, die im Abrechnungszeitraum bezahlt wurden. Die darauf ausgewiesene Umsatzsteuer ist die Vorsteuer, die potenziell abzugsfähig ist.

  2. Überprüfung der Abzugsfähigkeit: Nicht alle Vorsteuern sind abzugsfähig. Es muss überprüft werden, ob die Ausgaben tatsächlich der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sind und ob die Rechnungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

  3. Berechnung der Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer, die das Unternehmen seinen Kunden in Rechnung stellt, muss ermittelt werden. Dies geschieht durch die Addition der Umsatzsteuerbeträge auf den Ausgangsrechnungen des Unternehmens.

  4. Abzug der Vorsteuer von der Umsatzsteuer: Unternehmen ziehen die gesammelte Vorsteuer von der Umsatzsteuer ab. Das Ergebnis ist die Umsatzsteuerzahllast, die entweder an das Finanzamt abzuführen ist oder, im Falle eines negativen Saldos, als Vorsteuerüberschuss vom Finanzamt zurückerstattet wird.

  5. Umsatzsteuervoranmeldung: Die Berechnungsergebnisse werden in der Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) eingetragen, die regelmäßig beim Finanzamt einzureichen ist. Hier wird die Differenz zwischen der Umsatzsteuer und der Vorsteuer offiziell geltend gemacht.

Vorsteuerabzug korrekt berechnen: Beispielrechnung

Um zu veranschaulichen, wie die Umsatzsteuer und Vorsteuer verrechnet werden, betrachten wir ein einfaches Beispiel:

Ein Unternehmen kauft Waren im Wert von 10.000 Euro netto. Auf diese Waren wird eine Umsatzsteuer von 19 Prozent erhoben, was 1.900 Euro entspricht. Somit beträgt der Bruttobetrag der Einkäufe 11.900 Euro.

In demselben Monat verkauft das Unternehmen Produkte im Wert von 25.000 Euro netto. Die darauf anfallende Umsatzsteuer beträgt ebenfalls 19 Prozent, also 4.750 Euro. Der Bruttoumsatz liegt somit bei 29.750 Euro.

Bei der Umsatzsteuervoranmeldung berechnet das Unternehmen nun den Vorsteuerabzug:

  • Umsatzsteuer auf Verkäufe (ausgehende Umsatzsteuer): 4.750 Euro
  • Vorsteuer auf Einkäufe (eingehende Umsatzsteuer): 1.900 Euro

Der Vorsteuerabzug wird wie folgt berechnet:

  • 4.750 Euro (ausgehende Umsatzsteuer) - 1.900 Euro (eingehende Vorsteuer) = 2.850 Euro

Das Unternehmen muss also 2.850 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Ohne den Vorsteuerabzug hätte das Unternehmen die vollen 4.750 Euro Umsatzsteuer zahlen müssen.

  • Der Vorsteuerabzug reduziert somit die Umsatzsteuerlast des Unternehmens und reflektiert die bereits gezahlte Umsatzsteuer auf Einkäufe.

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Fragen und Antworten

Vorsteuerabzugsberechtigt zu sein bedeutet, dass ein Unternehmen die in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen kann, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Vorsteuerabzugsberechtigt sind Unternehmer, die im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) agieren und die Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllen, einschließlich des Vorliegens ordnungsgemäßer Rechnungen.

Kleinunternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden, sowie Unternehmen, die steuerfreie Umsätze tätigen, dürfen keine Vorsteuer abziehen.

Der Vorsteuerabzug ermöglicht finanzielle Entlastung durch Senkung der Umsatzsteuerlast des Unternehmens, verbessert den Cashflow, erhöht die Wettbewerbsfähigkeit und sorgt für Transparenz in der Buchführung.

Der Vorsteuerabzug funktioniert, indem Unternehmen die Umsatzsteuer, die sie auf Einkäufe zahlen (Vorsteuer), von der Umsatzsteuer, die sie ihren Kunden berechnen, abziehen und die Differenz an das Finanzamt abführen oder erstattet bekommen.

Quellen