In einer Kommanditgesellschaft (KG) ist die Haftung des Kommanditisten auf die Höhe der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Einlage beschränkt (§ 171 HGB). Diese Haftungsbeschränkung wird wirksam, sobald die Einlage vollständig erbracht und im Handelsregister eingetragen ist.
-
Der Kommanditist nimmt keine operativen Aufgaben wahr und ist von der Geschäftsführung (§ 164 HGB) und der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen.
-
Seine Hauptaufgabe liegt in der Bereitstellung von Eigenkapital, wodurch er das wirtschaftliche Fundament der Personengesellschaft stärkt.
-
Im Gegenzug erhält er Anspruch auf Gewinnbeteiligung, wie im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Die klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen Kommanditist und Komplementär schafft eine ausgewogene Risikoverteilung und macht die KG zu einer attraktiven Rechtsform für Investoren.
Besonders in der Variante der GmbH & Co. KG wird die Rolle des Kommanditisten häufig genutzt, um Kapital einzubringen, ohne persönliche Haftungsrisiken einzugehen.