Kommanditist – der beschränkt haftende Gesellschafter einer KG

Ein Kommanditist ist gem. § 161 HGB ein beschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), dessen Haftung auf die Einlage laut Gesellschaftsvertrag begrenzt ist. Er ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen und hat Anspruch auf eine vertraglich festgelegte Gewinnbeteiligung.

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Kommanditist - auf einen Blick

Die 5 wichtigsten Fakten zum Kommanditisten
Definition

Ein Kommanditist ist gem. § 161 HGB ein beschränkt haftender Gesellschafter in einer Kommanditgesellschaft (KG). Seine Haftung ist auf die Höhe der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Einlage begrenzt.

Funktion

Der Kommanditist agiert als Kapitalgeber, übernimmt keine Leitungsfunktionen und ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 HGB).

Rechtsformen

Die Rolle des Kommanditisten ist spezifisch für Personengesellschaften in Form der Kommanditgesellschaft (KG) und ebenso relevant in der GmbH & Co. KG, einer Sonderform der KG, in der eine GmbH die Rolle des Komplementärs übernimmt.

Haftung

Kommanditisten haften mit ihrer Einlage, die im Handelsregister eingetragen ist. Ist die Einlage vollständig erbracht, entfällt die persönliche Haftung (§ 171 HGB).

Bestimmungen

Rechte und Pflichten des Kommanditisten sind im Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere in den §§ 161 bis 179 HGB, geregelt

Kommanditist

Kommanditist

Ein Kommanditist ist in Deutschland ein beschränkt haftender Gesellschafter in einer Kommanditgesellschaft (KG). Seine Haftung ist auf die Höhe der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Einlage begrenzt. Im Gegensatz zum Komplementär übernimmt der Kommanditist gemäß § 164 HGB keine Leitungs- oder Vertretungsfunktionen und tritt vor allem als Kapitalgeber auf.

Kommanditist: Definition

Ein Kommanditist ist ein beschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) in Deutschland, dessen Haftung auf die Höhe der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Einlage begrenzt ist. Er übernimmt keine Leitungs- oder Vertretungsfunktionen und agiert primär als Kapitalgeber.

In einer Kommanditgesellschaft (KG) ist die Haftung des Kommanditisten auf die Höhe der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Einlage beschränkt (§ 171 HGB). Diese Haftungsbeschränkung wird wirksam, sobald die Einlage vollständig erbracht und im Handelsregister eingetragen ist.

  • Der Kommanditist nimmt keine operativen Aufgaben wahr und ist von der Geschäftsführung (§ 164 HGB) und der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen.

  • Seine Hauptaufgabe liegt in der Bereitstellung von Eigenkapital, wodurch er das wirtschaftliche Fundament der Personengesellschaft stärkt.

  • Im Gegenzug erhält er Anspruch auf Gewinnbeteiligung, wie im Gesellschaftsvertrag geregelt.

Die klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen Kommanditist und Komplementär schafft eine ausgewogene Risikoverteilung und macht die KG zu einer attraktiven Rechtsform für Investoren.

Besonders in der Variante der GmbH & Co. KG wird die Rolle des Kommanditisten häufig genutzt, um Kapital einzubringen, ohne persönliche Haftungsrisiken einzugehen.

Sonderform: GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft, bei der eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Komplementärstellung in der KG übernimmt. Dadurch wird die persönliche Haftung der vollhaftenden Gesellschafter auf das Vermögen der GmbH begrenzt.

  • Das beudeutet, dass durch die Kombination der personengesellschaftlichen Struktur einer KG mit der Haftungsbeschränkung einer GmbH eine Art „haftungsbe­schränkte Personengesellschaft“ entsteht.

Wichtige Besonderheiten der GmbH & Co. KG:

  • Der Kommanditist bleibt Teilhafter mit einer beschränkten Haftung gemäß § 171 HGB.

  • Die GmbH als Komplementär sorgt für zusätzliche Haftungsbeschränkung, da keine natürliche Person unbeschränkt haftet.

  • Diese Rechtsform wird häufig genutzt, um die Vorteile der Kommanditgesellschaft mit einer Haftungsbegrenzung zu kombinieren.

Funktionen und Rechte im Unternehmen

Ein Kommanditist ist Kapitalgeber in einer Kommanditgesellschaft (KG), dessen Haftung beschränkt ist. Seine Rechte umfassen Gewinnbeteiligung, Informations- und Mitspracherecht bei grundlegenden Entscheidungen, während er keine Leitungsaufgaben übernimmt.

Der Kommanditist in einer KG nimmt die Rolle eines passiven Gesellschafters ein. Seine Hauptaufgabe besteht in der Bereitstellung von Kapital, das zur wirtschaftlichen Stabilität der Gesellschaft beiträgt.

  • Im Gegensatz zum Komplementär ist der Kommanditist von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen (§ 164 HGB).

  • Diese passive Rolle schützt ihn vor unbeschränkter Haftung, ermöglicht aber auch nur eine begrenzte Einflussnahme auf die operativen Abläufe der Gesellschaft.

Durch seine Rechte in der Gesellschaft bleibt der Kommanditist über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens informiert, ohne in die operative Führung eingebunden zu sein. Auch diese klare Rollenverteilung macht die KG zu einer attraktiven Rechtsform für Investoren, die finanzielle Sicherheit und berechenbare Gewinne suchen.

Wichtige Rechte des Kommanditisten:

  • Gewinnbeteiligung: Der Kommanditist hat Anspruch auf eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft, die im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

  • Informationsrecht: Gemäß § 166 HGB darf der Kommanditist Einsicht in die Bücher und Jahresabschlüsse der Gesellschaft nehmen.

  • Mitspracherecht: Bei grundlegenden Entscheidungen, wie Änderungen des Gesellschaftsvertrags, hat der Kommanditist ein Mitspracherecht, um seine Interessen zu wahren.

Unterschiede zwischen Kommanditist und Komplementär

Ein Kommanditist haftet beschränkt und ist Kapitalgeber. Der Komplementär haftet unbeschränkt, führt die Geschäfte und vertritt die Gesellschaft nach außen.

Die Rollen von Kommanditist und Komplementär in einer KG sind klar voneinander abgegrenzt.

  • Während der Kommanditist vor allem Kapital bereitstellt und von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, übernimmt der Komplementär die Leitung des Unternehmens.

  • Diese Aufgabenverteilung ermöglicht eine flexible Struktur für unterschiedliche Gesellschaftertypen.

Die Hauptunterschiede liegen in der Haftung, der Geschäftsführung, der Vertretungsmacht sowie dem Einfluss auf die Gesellschaft. Durch diese klare Trennung wird die KG zu einer attraktiven Rechtsform sowohl für Investoren als auch operativ tätige Gesellschafter.

Haftung:

  • Kommanditist: Haftet nur bis zur Höhe der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Einlage (§ 171 HGB).

  • Komplementär: Haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Geschäftsführung:

  • Kommanditist: Ist gemäß § 164 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen und darf keine Entscheidungen treffen, die die Gesellschaft binden könnten.

  • Komplementär: Übernimmt die operative Leitung und entscheidet über die strategische Ausrichtung des Unternehmens.

Vertretung nach außen:

  • Kommanditist: Hat keine Vertretungsmacht und tritt nicht im Namen der Gesellschaft auf.

  • Komplementär: Ist für die rechtliche Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten zuständig.

Rolle und Einfluss:

  • Kommanditist: Agiert passiv und hat Kontroll- und Mitspracherechte bei grundlegenden Entscheidungen, wie Änderungen im Gesellschaftsvertrag.

  • Komplementär: Trifft alle wesentlichen Entscheidungen und trägt die operative Verantwortung.

Wettbewerbsverbot:

  • Kommanditist: Unterliegt in der Regel keinem Wettbewerbsverbot und darf eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen.

  • Komplementär: Unterliegt einem Wettbewerbsverbot, da er die Geschäfte der Gesellschaft führt und potenzielle Interessenkonflikte vermeiden muss.

Haftung des Kommanditisten in der KG

Die Haftung des Kommanditisten ist auf die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage beschränkt. Nach Austritt bleibt eine Nachhaftung für bestehende Verbindlichkeiten bis zu fünf Jahre bestehen.

Die Haftung des Kommanditisten in der Kommanditgesellschaft (KG) ist eines der zentralen Merkmale dieser Rechtsform.

  • Im Gegensatz zum Komplementär haftet der Kommanditist nicht unbeschränkt, sondern lediglich mit der Höhe seiner vereinbarten Einlage (§ 171 HGB).

Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist die vollständige Leistung der Einlage sowie die korrekte Eintragung im Handelsregister.

Außenhaftung bei Kommanditisten:

Solange die Einlage noch nicht vollständig erbracht ist, haftet der Kommanditist mit seinem Privatvermögen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft (§ 172 HGB). Dies wird als Außenhaftung bezeichnet und dient dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger.

Ist diese Kapitaleinlage (oft auch Kommanditeinlage) und damit Einlagepflicht laut Gesellschaftsvertrag vollständig erbracht, entfällt die persönliche Haftung für zukünftige Verbindlichkeiten.

Haftung nach dem Eintritt in die Gesellschaft:

Ein neuer Kommanditist haftet auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt in die Gesellschaft entstanden sind (§ 173 HGB).

Diese Regelung stärkt das Vertrauen der Gläubiger, da sie sicherstellen können, dass alle Gesellschafter unabhängig vom Zeitpunkt ihres Beitritts Verantwortung übernehmen.

Haftung nach dem Austritt aus der Gesellschaft:

Nach dem Austritt aus der KG bleibt der Kommanditist für Verbindlichkeiten, die während seiner Mitgliedschaft entstanden sind, für bis zu fünf Jahre haftbar (§ 137 HGB).

Diese sogenannte Nachhaftung schützt die Gläubiger und sorgt für Kontinuität in der Haftungsregelung.

Gewinn- und Verlustbeteiligung

Die Gewinn- und Verlustbeteiligung des Kommanditisten wird im Gesellschaftsvertrag geregelt. Ohne diese Vereinbarungen stehen Anteile proportional zu den Kapitaleinlagen zu oder mangels festgelegter Beträge gleiche Gewinnanteile für alle Gesellschafter zu.

Die Gewinn- und Verlustbeteiligung eines Kommanditisten in einer Kommanditgesellschaft (KG) basiert auf den Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Dort werden die genauen Quoten für die Beteiligung an Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft festgelegt.

Fehlen konkrete Vereinbarungen, greifen die allgemeinen Grundsätze des Gesellschaftsrechts. Diese sehen in der Regel eine Verteilung nach dem Verhältnis der Kapitaleinlagen vor.

  • Die klare Festlegung im Gesellschaftsvertrag ist jedoch essenziell, um spätere Konflikte zu vermeiden.

Fehlen solche Vereinbarungen, greifen die gesetzlichen Vorgaben:

  • Gemäß § 120 Abs. 1 HGB sind die geschäftsführenden Gesellschafter verpflichtet, für jeden Gesellschafter den Anteil am Gewinn oder Verlust zu ermitteln.

  • In Verbindung mit § 709 Abs. 3 BGB sind dann Gewinne und Verluste proportional zu den vereinbarten Werten der Beiträge (z. B. Kapitaleinlagen) zu verteilten.

Fehlen auch solche Angaben, erfolgt die Verteilung zu gleichen Teilen auf alle Gesellschafter.

Gewinnbeteiligung:

Der Kommanditist hat Anspruch auf einen Anteil am Jahresgewinn der KG. Ist keine spezielle Regelung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, erfolgt die Verteilung entsprechend der geleisteten Einlagen.

Der Gewinn wird in der Regel nach Abschluss des Geschäftsjahres ermittelt und dem Kapitalanteil des Kommanditisten zugeschrieben (§ 120 Abs. 2 HGB).

Verlustbeteiligung:

Gemäß § 167 HGB ist die Verlustbeteiligung des Kommanditisten auf seine Einlage begrenzt. Sollte der Verlust die Höhe der Einlage übersteigen, besteht keine Nachschusspflicht, es sei denn, eine solche ist ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart.

Diese Regelungen schaffen Transparenz und fördern das Vertrauen unter den Gesellschaftern.

Steuerliche und rechtliche Aspekte für Kommanditisten

Kommanditisten erzielen gemäß § 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Einkommensteuer (ESt) unterliegen, profitieren von Verlustverrechnung und haben gesetzlich verankerte Informationsrechte (§ 166 HGB).

Die steuerlichen und rechtlichen Aspekte eines Kommanditisten sind wesentliche Merkmale seiner Rolle in einer KG.

Sie betreffen sowohl die steuerliche Behandlung der Einkünfte als auch die Rechte und Pflichten, die mit seiner Mitunternehmerstellung verbunden sind.

Steuerliche Aspekte:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Kommanditisten erzielen gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 EStG, da sie Mitunternehmer der KG sind. Diese Gewinne unterliegen der Einkommensteuer und werden in der Steuererklärung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen. Der individuelle Steuersatz des Kommanditisten bestimmt die steuerliche Belastung.

  • Verlustverrechnung: Verluste aus der KG können mit anderen Einkünften verrechnet werden, sofern keine gesetzlichen Beschränkungen vorliegen. Diese Regelung bietet steuerliche Vorteile, insbesondere in Verlustjahren. Ist die Haftung des Kommanditisten durch vollständige Einlagenleistung erloschen, kann dies die Verlustverrechnung einschränken.

  • Kapitalerträge: Zusätzliche Einkünfte, beispielsweise aus Zinsen auf die Einlagen des Kommanditisten, unterliegen der Kapitalertragsteuer gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sofern sie nicht bereits als gewerbliche Einkünfte behandelt wurden. Diese Regelung sorgt für eine klare steuerliche Trennung verschiedener Einkommensarten.

Rechtliche Aspekte:

  • Informationsrecht: Gemäß § 166 HGB steht dem Kommanditisten das Recht zu, Einsicht in die Jahresabschlüsse sowie in der Buchhaltung in alle weiteren Geschäftsunterlagen der KG zu nehmen. Dieses Recht dient der wirtschaftlichen Kontrolle und umfasst die Prüfung von Bilanz- und Buchhaltungsunterlagen sowie Informationen über den aktuellen Stand der Gesellschaft.

  • Mitspracherecht: Der Kommanditist ist zwar nicht operativ in die Geschäftsführung eingebunden, hat jedoch bei wesentlichen Entscheidungen ein Mitspracherecht. Dazu zählen Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Kapitalerhöhungen oder -senkungen und Aufnahme oder Ausschluss neuer Gesellschafter.

  • Pflichten: Zu den Hauptpflichten des Kommanditisten gehört die vollständige Leistung der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Einlage. Diese Leistung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung. Verfehlungen in diesem Bereich können sowohl zivilrechtliche als auch steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Kommanditist: Sozialversicherung

Ein Kommanditist ist in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig, da er als Kapitalgeber gilt. Operative Tätigkeiten können jedoch eine Pflichtversicherung auslösen.

Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung eines Kommanditisten hängt von seiner Rolle und seinen Tätigkeiten innerhalb der Gesellschaft ab. In den meisten Fällen unterliegt er keiner Sozialversicherungspflicht, da er nur Kapitalgeber ist.

Kommanditisten sind nicht sozialversicherungspflichtig, da sie nicht als Arbeitnehmer oder gewerblich Selbstständige im Sinne des Sozialgesetzbuchs (§ 1 SBG VI und § 2 SBG VI) gelten.

Ihre Rolle als reiner Kapitalgeber führt dazu, dass sie keine Beiträge zur Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung leisten müssen. Diese Befreiung gilt, solange der Kommanditist nicht aktiv in die Geschäftsführung der KG eingreift.

Ausnahme – operative Tätigkeiten:

Übernimmt ein Kommanditist Aufgaben, die über seine Kapitalgeberrolle hinausgehen, könnte dies zu einer Versicherungspflicht führen.

Insbesondere Tätigkeiten in der Geschäftsführung oder operative Verantwortung könnten gemäß § 2 SGB VI (Pflichtversicherung für Selbstständige) eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auslösen. Jede Tätigkeit wird individuell geprüft.

Freiwillige Absicherungsmöglichkeiten:

Kommanditisten, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Dies umfasst:

Ein- und Austritt eines Kommanditisten

Der Eintritt eines Kommanditisten erfolgt durch Leistung der Einlage und Eintragung ins Handelsregister (§ 162 HGB). Beim Austritt gelten vertragliche Regelungen, ergänzt durch eine Nachhaftung gemäß § 137 HGB.

Der Eintritt und Austritt eines Kommanditisten sind zentraler Bestandteil der gesellschaftsrechtlichen Flexibilität der KG und ist rechtlich klar geregelt.

Die klaren Regelungen bieten Schutz für alle Beteiligten und sichern das Vertrauen in diese Rechtsform.

Eintritt in die KG:

  • Einlageleistung: Der Eintritt eines Kommanditisten setzt die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage voraus. Diese Einlage bildet die Basis für die Haftung und die Gewinn- und Verlustbeteiligung des Kommanditisten.

  • Eintragung ins Handelsregister: Damit der Eintritt rechtswirksam ist, muss der Kommanditist gemäß § 162 HGB ins Handelsregister eingetragen werden. Erst mit dieser Eintragung wird die Haftungsbegrenzung wirksam, und der Kommanditist wird Teil der Gesellschaft.

  • Vertragliche Regelungen: Der Gesellschaftsvertrag kann zusätzliche Anforderungen für den Eintritt regeln, z. B. Zustimmungspflichten durch bestehende Gesellschafter.

Austritt aus der KG:

  • Kündigung: Der Austritt eines Kommanditisten erfolgt üblicherweise durch Kündigung des Gesellschaftsvertrags, sofern dies vertraglich vorgesehen ist. Die Kündigungsfrist und Modalitäten sind dabei im Gesellschaftsvertrag geregelt.

  • Nachhaftung: Gemäß § 137 HGB haftet ein austretender Kommanditist (diese Regelungen für die OHG gelten auch für die KG) Verbindlichkeiten, die während seiner Mitgliedschaft in der KG entstanden sind, noch bis zu fünf Jahre nach seinem Ausscheiden. Diese Nachhaftung dient dem Schutz der Gläubiger und endet nach Ablauf dieser Frist.

  • Rückzahlung der Einlage: Ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage besteht nur, wenn die übrigen Verpflichtungen der Gesellschaft erfüllt sind. Eine vorzeitige Entnahme ist in der Regel ausgeschlossen.

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