Ein Komplementär ist in einem Unternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) der persönlich haftende Gesellschafter und in der Regel auch der Geschäftsführer der Personengesellschaft.
Anders als Kommanditisten, die lediglich mit ihrer Einlage haften, haftet der Komplementär unbeschränkt und persönlich für die Verbindlichkeiten der KG, daher wird der Komplementär auch als Vollhafter bezeichnet.
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Das bedeutet, dass er neben seiner Einlage mit seinem gesamten Privatvermögen haftet, was ihn zu einer zentralen Figur in der Unternehmensleitung macht.
Aufgrund dieser umfassenden Haftungsverantwortung übernimmt der Komplementär die Leitungs- und Entscheidungsbefugnis innerhalb der Gesellschaft.
Seine Rolle und Aufgaben sind in den §§ 161 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.
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Als Komplementär kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person fungieren.
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Zudem ist es möglich, dass mehrere Komplementäre die Rolle gemeinschaftlich übernehmen und die Gesellschaft vertreten.
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In solchen Fällen genügt es, wenn einer der Komplementäre als gewerberechtlicher Geschäftsführer auftritt und die entsprechenden Befugnisse besitzt.