Komplementär ⇒ der persönlich haftende Gesellschafter

Ein Komplementär ist der persönlich haftende Gesellschafter (Vollhafter) in einer Kommanditgesellschaft (KG) und übernimmt dort die Geschäftsführung sowie die Vertretung der Gesellschaft. Seine Rechtsstellung entspricht der eines Gesellschafters der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), was ihn im Gegensatz zum Kommanditisten zur umfassenden Haftung und Unternehmensführung verpflichtet.

Komplementär - auf einen Blick

Die 5 wichtigsten Fakten zum Komplementär
Definition

Der Komplementär ist der persönlich haftende Gesellschafter in einer Kommanditgesellschaft (KG). Als Komplementär können natürliche und juristische Personen auftreten, bei einer GmbH & Co. KG ist der Komplementär keine natürliche Person, sondern eine GmbH.

Funktion

Der Komplementär leitet die Personengesellschaft und trifft alle wesentlichen Geschäftsentscheidungen.

Rechtsformen

Die Rolle des Komplementärs ist spezifisch für die Kommanditgesellschaft (KG) und spielt eine zentrale Rolle im Unternehmen. Die Rechtsstellung des Komplementärs entspricht jener eines Gesellschafters einer Offenen Handelsgesellschaften (OHG).

Haftung

Komplementäre haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft, was sie zur umfassenden Risikoverantwortung verpflichtet.

Bestimmungen

Die Rechte und Pflichten des Komplementärs sind im deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) in den §§ 161 ff. geregelt.

Komplementär

Komplementär

Ein Komplementär ist der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) in Deutschland. Er haftet unbeschränkt mit seinem gesamten (privaten) Vermögen und übernimmt die Führung sowie die Vertretung der Personengesellschaft nach außen. Im Gegensatz zum Kommanditisten, der nur bis zur Höhe seiner Einlage haftet, trägt der Komplementär das volle finanzielle Risiko und besitzt umfassende Entscheidungsbefugnisse innerhalb des Unternehmens.

Komplementär: Definition

Ein Komplementär ist in einem Unternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) der persönlich haftende Gesellschafter und in der Regel auch der Geschäftsführer der Personengesellschaft.

Anders als Kommanditisten, die lediglich mit ihrer Einlage haften, haftet der Komplementär unbeschränkt und persönlich für die Verbindlichkeiten der KG, daher wird der Komplementär auch als Vollhafter bezeichnet.

  • Das bedeutet, dass er neben seiner Einlage mit seinem gesamten Privatvermögen haftet, was ihn zu einer zentralen Figur in der Unternehmensleitung macht.

Aufgrund dieser umfassenden Haftungsverantwortung übernimmt der Komplementär die Leitungs- und Entscheidungsbefugnis innerhalb der Gesellschaft.

Seine Rolle und Aufgaben sind in den §§ 161 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.

  • Als Komplementär kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person fungieren.

  • Zudem ist es möglich, dass mehrere Komplementäre die Rolle gemeinschaftlich übernehmen und die Gesellschaft vertreten.

  • In solchen Fällen genügt es, wenn einer der Komplementäre als gewerberechtlicher Geschäftsführer auftritt und die entsprechenden Befugnisse besitzt.

Funktionen im Unternehmen

In einer Kommanditgesellschaft (KG) übernimmt der Komplementär eine zentrale Rolle bei der Unternehmensführung.

  • Seine Rechte und Aufgaben gehen über die Kapitalbeteiligung hinaus und umfassen sowohl strategische als auch operative Entscheidungen sowie die Vertretung der Gesellschaft nach außen.

Durch seine unbeschränkte Haftung trägt er eine besondere Verantwortung für den Geschäftserfolg und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.

Die Funktionsbereiche des Komplementärs in einer KG umfassen unter anderem:

  • Geschäftsführung: Der Komplementär leitet das operative Tagesgeschäft und ist für die Umsetzung der Unternehmensstrategie verantwortlich.

  • Vertretung: Er vertritt die Gesellschaft allein nach außen und ist im Gegensatz zu Kommanditisten berechtigt, Verträge abzuschließen und die KG rechtlich zu binden.

  • Strategische Entscheidungen: Der Komplementär plant und steuert langfristige Unternehmensziele, die für den Erfolg und die Zukunft der Gesellschaft entscheidend sind.

  • Kontrolle und Überwachung: Er überwacht die Geschäftstätigkeit und sorgt dafür, dass alle Abläufe den gesetzlichen Vorschriften und dem Gesellschaftsvertrag entsprechen.

Beteiligung von Komplementären an Entscheidungen:

Als voll haftender Gesellschafter hat der Komplementär umfassende Entscheidungsbefugnisse und gestaltet die strategische Ausrichtung der KG.

  • Anders als Kommanditisten, die in der Regel kein Mitspracherecht bei wesentlichen Unternehmensentscheidungen haben, trifft der Komplementär eigenständig geschäftliche Entscheidungen im Interesse der Gesellschaft.

  • Diese Entscheidungsfreiheit ermöglicht es ihm, Investitionen, Personalentscheidungen und die Budgetplanung ohne die Zustimmung der Kommanditisten umzusetzen.

Aufgrund seiner Haftungsregelung hat der Komplementär im Unterschied zum Kommanditisten einen erheblichen Einfluss auf die operativen und strategischen Abläufe im Unternehmen.

Zuständigkeiten eines Komplementärs

Die Zuständigkeiten eines Komplementärs in einer KG umfassen sowohl rechtliche als auch geschäftliche Verantwortlichkeiten.

Als persönlich haftender Gesellschafter trägt der Komplementär nicht nur die Leitung der Gesellschaft, sondern auch die finanzielle Verantwortung für deren Verbindlichkeiten.

Zu den Hauptverantwortlichkeiten des Komplementärs zählen:

  • Geschäftsführung: Der Komplementär ist gemäß §§ 161 ff. HGB für die operative Führung und strategische Ausrichtung der KG verantwortlich. Er entscheidet über Investitionen, kontrolliert finanzielle Angelegenheiten und stellt sicher, dass alle Geschäftstätigkeiten mit den Zielen der Gesellschaft übereinstimmen.

  • Gesellschaftsvertretung: Ausschließlich der Komplementär ist berechtigt, die KG nach außen zu vertreten, da der Kommanditist gemäß § 170 HGB keine Vertretungsbefugnis besitzt. Der Komplementär ist daher die zentrale Figur in Vertragsverhandlungen, Kundenbeziehungen und rechtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft.

  • Haftungsübernahme: Aufgrund seiner unbeschränkten persönlichen Haftung trägt der Komplementär das gesamte finanzielle Risiko für alle Verbindlichkeiten der KG. Dies macht eine verantwortungsbewusste und risikobewusste Geschäftsführung für ihn unerlässlich.

  • Buchhaltung und Berichtspflicht: Der Komplementär ist dafür verantwortlich, dass die Buchhaltung und alle gesetzlichen Berichte, wie Jahresabschlüsse und Bilanzen, den rechtlichen Vorgaben entsprechen und fristgerecht eingereicht werden. Er überwacht das Finanzteam oder die zuständigen Mitarbeiter, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen eingehalten werden.

Komplementär und Kommanditist: Abgrenzung und Rollenverteilung

In einer Kommanditgesellschaft (KG) nehmen der Komplementär und der Kommanditist unterschiedliche Rollen mit klar definierten Rechten und Pflichten ein:

  • Während der Komplementär unbeschränkt und persönlich für die Schulden der KG haftet und somit auch das volle finanzielle Risiko trägt, beschränkt sich die Haftung des Kommanditisten auf die Höhe seiner Kapitaleinlage.

  • Diese Haftungsbegrenzung schließt den Kommanditisten in der Regel von wesentlichen Geschäftsentscheidungen und der Vertretung der Gesellschaft nach außen aus.

Durch diese Rollenverteilung kann der Komplementär Entscheidungen selbstständig im Interesse der Gesellschaft treffen und übernimmt die Verantwortung für die strategische und operative Ausrichtung.

Der Kommanditist hingegen fungiert als Kapitalgeber ohne Einfluss auf das Tagesgeschäft, was den Interessensausgleich innerhalb der KG fördert.

Rechte und Pflichten des Komplementärs

Der Komplementär besitzt in der Kommanditgesellschaft (KG) weitreichende Rechte, die ihn von anderen Gesellschaftern abheben.

  • Diese Rechte umfassen insbesondere die alleinige Geschäftsführungsbefugnis sowie das Vertretungsrecht der KG nach außen. Im Gegensatz zum Kommanditisten ist der Komplementär berechtigt, Verträge im Namen der Gesellschaft abzuschließen und das Unternehmen rechtlich zu binden.

  • Zu den Pflichten des Komplementärs gehört neben der persönlichen Haftung für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten auch die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben. Der Komplementär muss sicherstellen, dass alle geschäftlichen Aktivitäten rechtlich korrekt und im Sinne der Gesellschaftsziele ausgeführt werden, was seine Rolle besonders verantwortungsvoll macht.

Komplementär: Details zur Haftung

Die Haftung des Komplementärs in einer Kommanditgesellschaft (KG) ist durch eine persönliche und unbeschränkte Haftungsverpflichtung gekennzeichnet.

  • Das bedeutet, dass der Komplementär nicht nur mit seiner Einlage, sondern mit seinem gesamten Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft einsteht.

  • Diese besondere Form der Haftung unterscheidet ihn grundlegend vom Kommanditisten, dessen Haftung auf die Höhe seiner Einlage beschränkt ist.

Diese umfassende Haftung macht es zur Aufgabe des Komplementärs, die Risiken der Gesellschaft laufend zu überwachen und seine Entscheidungen besonders sorgfältig zu treffen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen verpflichten den Komplementär, uneingeschränkt gegenüber Gläubigern und externen Parteien zu haften, was ihm eine besondere Verantwortung für die finanzielle Stabilität der Gesellschaft auferlegt.

Haftung im Insolvenzfall:

Im Insolvenzfall wird die Haftung des Komplementärs besonders belastend. Während die KG im Rahmen des Insolvenzverfahrens vorrangig mit dem Gesellschaftsvermögen haftet, bleibt der Komplementär persönlich haftbar für alle Verbindlichkeiten, die das Gesellschaftsvermögen übersteigen.

  • Dies bedeutet, dass Gläubiger im Falle einer Insolvenz auf das Privatvermögen des Komplementärs zugreifen können, um ausstehende Forderungen zu decken.

Für den Komplementär kann diese Haftung eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen, die weit über die ursprüngliche Einlage in die Gesellschaft hinausgeht.

Um das Risiko zu minimieren, ist eine umsichtige und risikoarme Unternehmensführung für den Komplementär unerlässlich. Wo möglich, sollten präventive Maßnahmen oder rechtzeitige Beratungen in Betracht gezogen werden, um potenzielle finanzielle Folgen abzufedern.

Austritt eines Komplementärs aus der KG

Der Austritt eines Komplementärs aus einer Kommanditgesellschaft (KG) ist mit rechtlichen und finanziellen Konsequenzen verbunden.

Da der Komplementär als persönlich haftender Gesellschafter eine Schlüsselrolle einnimmt, erfordert sein Austritt die Zustimmung der verbleibenden Gesellschafter und eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags.

Haftung nach dem Austritt:

Auch nach dem Austritt bleibt der Komplementär für Verbindlichkeiten haftbar, die während seiner Zugehörigkeit zur KG entstanden sind.

  • Diese Nachhaftung kann je nach Vereinbarung und rechtlichen Vorgaben über einen bestimmten Zeitraum bestehen und schützt die Gläubiger der Gesellschaft.

Der Austritt erfolgt in der Regel durch eine vertragliche Vereinbarung oder durch Übertragung der Anteile an einen neuen Komplementär. Dabei müssen alle rechtlichen Schritte sorgfältig dokumentiert werden, und der Austritt muss im Handelsregister eingetragen werden, um rechtswirksam zu sein.

Komplementär und Versicherung

Ein Komplementär in Deutschland ist aufgrund seiner Rolle als selbstständig tätiger Unternehmer grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Diese Regelung basiert auf den Bestimmungen der Sozialgesetzbücher SGB III, SGB V und SGB VI.

Da der Komplementär als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) tätig ist, gilt er sozialversicherungsrechtlich gemäß § 2 SGB VI als Selbstständiger.

Renten- und Arbeitslosenversicherung:

Gemäß § 1 SGB VI besteht für Komplementäre keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Arbeitslosenversicherung, da sie keine abhängigen Beschäftigten sind.

  • Diese sind nur dann pflichtversichert, wenn sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, was auf Komplementäre in ihrer Rolle als Unternehmensleiter nicht zutrifft.

  • Entsprechend entfällt nach den Bestimmungen der §§ 24 bis 28 SGB III auch die Pflicht zur Arbeitslosenversicherung, da die Komplementäre nicht unter versicherungspflichtig Beschäftigte fallen.

  • Gemäß § 28a Abs. 1 SGB III können Selbstständige auf Antrag Arbeitslosenversicherung beitreten. Mehr zum Thema:
    Arbeitslosenversicherung Selbstständige

  • Für den Aufbau einer Altersvorsorge kann der Komplementär jedoch freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten (§ 7 SGB VI) oder eine private Vorsorge treffen.

Kranken- und Pflegeversicherung:

Für die Kranken- und Pflegeversicherung haben Komplementäre die Wahl zwischen der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Abschluss einer privaten Krankenversicherung (PKV).

  • Die gesetzlichen Regelungen zur Krankenversicherung für Selbstständige finden sich im SGB V (§ 9 SGB V für die freiwillige Versicherung).

  • Komplementäre müssen daher eigenständig sicherstellen, dass sie angemessen krankenversichert sind, und können entweder als freiwilliges Mitglied Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung leisten oder eine private Krankenversicherung abschließen. Mehr zum Thema:
    Krankenversicherung Selbstständige

Diese spezifischen Regelungen erfordern, dass der Komplementär seine soziale Absicherung aktiv gestaltet und eigenverantwortlich Vorsorgemaßnahmen trifft, um finanzielle Risiken bei Krankheit, im Alter oder bei Arbeitslosigkeit abzudecken.

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Quellen