Einkommensteuer (ESt) ⇒ einfach erklärt

Die Einkommensteuer in Deutschland gilt als eine der wichtigsten Steuereinnahmen des Staates. Es handelt sich dabei um eine direkte Steuerart, die auf das Einkommen von jeder natürlichen Person erhoben wird.

Einkommensteuer - auf einen Blick

Die 4 wichtigsten Fakten zur Einkommensteuer
Definition

Gemeinschaftssteuer in Deutschland, die von jeder natürlichen Person an das Finanzamt gezahlt werden muss

Steuer
  • Steuerlast ist immer abhängig vom individuellen Einkommen
Einkommen
  • Es gibt sieben verschiedene Einkunftsarten zur Berechnung der Einkommensteuer
  • Bei einem Einkommen von bis zu 10.347 Euro spricht man vom Grundfreibetrag und es fällt keine Einkommensteuer an
Selbstständige
  • Für Selbstständige gilt die Einkommensteuer
  • Für Arbeitnehmer gilt die Lohnsteuer

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist eine direkte Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird und zu den wichtigsten Einnahmequellen des Staates zählt.

Was ist die Einkommensteuer und wer ist davon betroffen?

Unter der Einkommensteuer lässt sich eine Gemeinschaftssteuer verstehen, die jede natürliche Person auf ihr Einkommen zahlen muss. Die rechtliche Grundlage bildet das Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Staat refinanziert die erhaltene Einkommensteuer beispielsweise in Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen sowie in Sozialleistungen.

Während Selbstständige die Einkommensteuer zahlen, wird hingegen bei Arbeitnehmern die sogenannte Lohnsteuer gleich vom Arbeitnehmer abgezogen.

  • Arbeitgeber führen die Lohnsteuer ihrer Angestellten gleich an das zuständige Finanzamt ab.
  • Arbeitnehmer erhalten dann nur ihren Netto-Lohn ausgezahlt.

Während Arbeitnehmer anhand der Lohnsteuertabelle die Höhe der steuerlichen Abzüge einsehen können, müssen Selbstständige die zu zahlende Einkommensteuer immer selbst berechnen. Im Regelfall sollte das jedoch von einem Steuerberater übernommen werden. Die errechnete Summe muss dann dem Finanzamt gemeldet werden.

Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

Das Gegenstück zur Einkommensteuer in Deutschland ist die Körperschaftsteuer, welche von Kapitalgesellschaften wie etwa der GmbH oder auch UG gezahlt werden muss.

Auch Personengesellschaften wie die GbR, die KG oder auch die OHG zahlen keine direkte Einkommensteuer, stattdessen müssen die einzelnen Gesellschafter die Gewinne in ihrer privaten Einkommensteuererklärung angeben und entsprechend versteuern.

Welche Einkommen werden versteuert?

Zur finalen Berechnung der Einkommensteuer werden die Einnahmen aus insgesamt sieben unterschiedlichen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 EStG addiert.

Einkunftsarten auf einen Blick:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte gemäß der Tabelle in § 22 EStG

Quelle: § 2 EStG

Höhe der Einkommensteuer und Grundfreibetrag

Die Höhe der abzuführenden Einkommensteuer ist immer individuell abhängig vom Einkommen aus den oben genannten Einkunftsarten.

Für niedrige Einnahmen innerhalb eines Jahres gilt ein Freibetrag:

  • Liegt das zu versteuernde Einkommen unter 10.908 Euro, muss gemäß § 32a Abs. 1 EStG keine Einkommensteuer gezahlt werden. Der Grundfreibetrag liegt für das Jahr 2023 somit bei 10.908 Euro.

Das zu versteuernde Einkommen wird jeweils nach folgendem Schema errechnet:

Berechnungsschema zu versteuertem Einkommen
+ Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohn oder Gehalt, brutto)
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewinn eines Unternehmens)
+ Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
+ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (z. B. Freiberufler)
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen oder Beteiligungsgewinne, wenn sie nicht der Abgeltungsteuer unterliegen)
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
= Summe aller Einkünfte
- Altersentlastungsbetrag
- Freibeträge (auch Kinderfreibeträge)
- Anrechenbare Verluste aus Vorjahren
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
= Zu versteuerndes Einkommen

Steuertarif 2023 im Überblick

Die Einkommensteuer beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2023:

Einkommensteuertabelle 2023
Höhe der Einkünfte Besteuerung in Prozent
bis 10.908 Euro 0 % (Grundfreibetrag)
10.909 Euro bis 15.999 Euro 14 % (Eingangsteuersatz)
16.000 Euro bis 62.809 Euro 24 % (Progressionsphase)
62.810 Euro bis 277.825 Euro 42 % (regulärer Spitzensteuersatz)
ab 277.826 Euro 45 % (Reichensteuer)

Quelle: § 32a EStG

Berechnungsformel

Die Berechnung der Steuerlast für die Einkommensteuer geschieht nach dem folgenden Schema:

  • „y“: Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des zu versteuernden Einkommens, abgerundet auf einen vollen Euro-Betrag.

  • „z“: Zehntausendstel des 14 926 Euro übersteigenden Teils des zu versteuernden Einkommens, abgerundet auf einen vollen Euro-Betrag.

  • „x“: Zu versteuerndes Einkommen, abgerundet auf einen vollen Euro-Betrag.

  • Sich ergebender Steuerbetrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.

Berechnungsformel nach Einkommenshöhe
Einkommen Steuersatz Formel Steuerlast
0 0 % ESt = 0 0
10000 0 % ESt = 0 0
15000 14,00 % ESt = (979,18 * y + 1.400) * y<br>y = (zvE - 10.908) / 10.000 1.400
20000 24,00 % ESt = (979,18 * y + 1.400) * y<br>y = (zvE - 10.908) / 10.000 2.800
25000 24,00 % ESt = (979,18 * y + 1.400) * y<br>y = (zvE - 10.908) / 10.000 4.200
30000 24,00 % ESt = (979,18 * y + 1.400) * y<br>y = (zvE - 10.908) / 10.000 5.600
35000 24,00 % ESt = (979,18 * y + 1.400) * y<br>y = (zvE - 10.908) / 10.000 7.000

Quelle: § 32a EStG

Beispiel: Berechnung der Einkommensteuer

Angenommen, eine Person verdient im Jahr 2022 ein Bruttojahreseinkommen von 60.000 Euro. Dieses Einkommen setzt sich aus dem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit (z.B. Lohn, Gehalt) und eventuellen anderen Einkünften (z.B. Mieteinnahmen) zusammen.

Die Einkommensteuer wird in Deutschland in zwei Stufen berechnet: als Erstes wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt und anschließend der Steuersatz angewendet:

  1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens:
    Zunächst wird das Bruttojahreseinkommen um bestimmte Freibeträge und außergewöhnliche Belastungen vermindert, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. In Deutschland gibt es verschiedene Freibeträge, die je nach Lebenssituation und Familienstand variieren können.

    Der Grundfreibetrag beträgt beispielsweise in 2022 10.347 Euro für Alleinstehende und 20.694 Euro für Verheiratete. Dementsprechend wird das zu versteuernde Einkommen wie folgt berechnet:
    60.000 Euro Bruttojahreseinkommen - 10.347 Euro Freibetrag = 49.653 Euro zu versteuerndes Einkommen.

  2. Anwendung des Steuersatzes:
    Anschließend wird der Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen angewendet. Die Einkommensteuersätze in Deutschland sind progressiv, das heißt, sie steigen mit dem zu versteuernden Einkommen an.

    Im Beispiel liegt das zu versteuernde Einkommen von 49.653 Euro im Steuersatz von 24 Prozent, sodass die Einkommensteuer wie folgt berechnet wird:
    49.653 Euro zu versteuerndes Einkommen x 24 Prozent Steuersatz = 11.916,72 Euro Einkommensteuer.

Einkommensteuerrechner

Zur individuellen Berechnung der Steuer eignet sich beispielsweise der Einkommensteuerrechner vom Bundesministerium der Finanzen (BMF).

Einkommensteuer für Unternehmer

Die Einkommensteuer wird immer auf das zu versteuernde Einkommen von Unternehmern berechnet. Dieses kann jedoch durch Betriebsausgaben gemindert werden.

Abzugsfähige Betriebsausgaben sind beispielsweise:

  • Personalkosten
  • Einkäufe von Waren oder Dienstleistungen
  • Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Abschreibungen
  • Abziehbare Vorsteuer
  • Abgeführte Umsatzsteuer
  • Mobilitätskosten

Gewerbesteuer

Wer laut Gewerbesteuergesetz (GewStG) als Gewerbetreibender in Deutschland tätig ist, der muss auch entsprechende Steuern abführen. Die Gewerbesteuer ist eine sogenannte Real- oder auch Objektsteuer, die sich auf den Unternehmensgewinn bezieht und an eine Gemeinde, ein Land oder eine Kommune geleistet wird.

Die steuerliche Bemessungsgrundlage wird in § 11 GewStG geregelt und hängt von der Höhe des erzielten Gewinns ab:

  • Die Gewerbesteuer wird mithilfe der Steuermesszahl von 3,5 Prozent (§ 11 GewStG Abs. 2) berechnet.

  • Darauf fällt noch ein individuell von der Gemeinde festgesetzter Hebesatz an.

  • Die Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer pauschal angerechnet.

Gewinnermittlung

Damit ein Selbstständiger das zu versteuernde Einkommen überhaupt berechnen kann, muss zuerst der Gewinn ermittelt werden.

Einkommensteuererklärung: Formulare, Fristen & Finanzamt

Während Selbstständige zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, können Arbeitnehmer dabei selbst entscheiden. In der Regel ist bei ihnen die Steuer durch den monatlichen Lohnsteuerabzug bereits abgegolten.

  • Die Abgabe einer Steuererklärung kann sich aber auch für Arbeitnehmer durchaus lohnen!

Für Selbstständige ist es wichtig, dass für die Einkommensteuererklärung alle entsprechenden Formulare vorliegen, um die Angaben dann auch richtig übertragen zu können. In der Regel übernimmt die Steuererklärung bei Selbstständigen ein Steuerberater.


Steuererklärung von Selbstständigen: Formulare

Welche Formulare ausgefüllt werden müssen, ist immer individuell abhängig von den erzielten Einnahmen sowie den Ausgaben eines Selbstständigen.

Zu den wichtigen Formularen der Einkommensteuererklärung zählen:

Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung:

  • Im Mantelbogen werden vor allem einige persönliche Angaben getätigt.

  • Darüber hinaus werden Angaben zu bestimmten Sonderausgaben wie Kirchensteuer oder außergewöhnlichen Belastungen gemacht.

Anlage G – Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

Die Anlage G gilt – wie es der Name schon vermuten lässt – nur für Gewerbetreibende:

  • Dort werden der erzielte Gewinn sowie die abgeführten Gewerbesteuern eines Geschäftsjahres angegeben.

Anlage S – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit:

Wer Freiberufler gemäß § 18 Abs. 1 EStG ist, der füllt anstelle der Anlage G (für Gewerbetreibende) die Anlage S aus. Beide Anlagen folgen demselben Schema:

  • Dort werden Gewinn sowie mögliche Steuerermäßigungen eingetragen.

Anlage EÜR:

  • Unternehmer, die keine Bilanz erstellen, müssen in der Anlage EÜR eine Gewinnermittlung zur Einkommensteuererklärung beilegen.

Fristen

Damit die Steuererklärung auch vom Finanzamt anerkannt wird, müssen die seit 2018 geltenden Fristen eingehalten werden:

  • Selbst angefertigte Steuerklärungen müssen immer bis zum 31. Juli des Folgejahres abgegeben werden.

  • Bei Unterstützung durch einen Steuerberater verlängert sich die Frist bis zum letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres.

Zeitlich begrenzte Sonderfristen 2022 bis 2024

Für die kommenden Jahre 2022, 2023 und 2024 gelten jedoch bestimmte Sonderfristen:

  • Selbst angefertigte Steuerklärungen müssen für 2022 am 02. Oktober 2023 beim Finanzamt vorliegen. Für 2023 gilt der 02. September 2024 als Stichtag. Ab 2024 gelten wieder die regulären Fristen (31. Juli des Folgejahres).

  • Durch Vertretung in Steuerangelegenheiten beratene Steuerpflichtige müssen ihre Steuererklärung für 2022 bis zum 31. Juli 2024 beim Finanzamt abgeben. Für 2023 gilt dann der 02. Juni 2025 als Stichtag und für 2024 der 30. April 2026. Erst ab dem Steuerjahr 2025 gelten wieder die regulären Fristen (bis zum letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres).

Verspätungszuschlag:

  • Wird eine Steuererklärung verspätet eingereicht, müssen Selbstständige mit Verspätungszuschlägen rechnen.

Finanzamt: Einkommensteuerbescheid und Vorauszahlungen

Nachdem die Einkommensteuererklärung fristgerecht beim zuständigen Finanzamt abgegeben wurde, wird diese vorerst geprüft.

  • Anschließend erhält die steuerpflichtige Person dann den sogenannten Einkommensteuerbescheid, welcher darüber informiert, ob eine Nachzahlung zu leisten oder eine Rückerstattung zu erwarten ist.

Gegen diesen Bescheid können Steuerzahler innerhalb eines Monats Einspruch erheben, sofern etwas nicht korrekt ist.

  • Anhand des Einkommensteuerbescheides und der Summe der zu zahlenden Einkommensteuer werden dann die Einkommensteuervorauszahlungen für Selbstständige festgelegt.

Diese müssen vierteljährig, jeweils zum 10. März, Juni, September und Dezember gezahlt werden.

Tipps & Tricks für die Einkommensteuererklärung

Mit dem richtigen Know-how können Steuerzahler effektiv Geld beziehungsweise Steuern einsparen. Das gilt auch für Selbstständige, die Jahr für Jahr einen prozentualen Anteil ihrer Einnahmen an das Finanzamt abführen müssen.

Vor allem Selbstständige und Unternehmer haben im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung viele Möglichkeiten zum Steuern sparen. Dazu zählt z.B. das Absetzen von Betriebskosten.

5 effektive Tipps im Überblick:

  1. Fahrtkosten und Dienstwagen absetzen
  2. Bewirtungskosten mittels Bewirtungsbeleg steuerlich geltend machen

  3. Ausgaben vorziehen und Gewinn mindern

  4. Mitarbeitergeschenke absetzen

  5. Investitionsabzugsbetrag nutzen


Bei weiteren Tipps und Tricks für die Einkommensteuererklärung helfen auch die zuständigen Steuerberater ihren Mandanten.

Unterschied zwischen Einkommensteuer und Lohnsteuer

Jeder Angestellte in Deutschland zahlt Lohnsteuer. Dabei müssen Arbeitnehmer gar nicht selbst aktiv werden – den Lohnsteuerabzug übernimmt der Arbeitgeber bereits im Vorhinein.

Sobald neben dem regulären Arbeitslohn weitere Einkünfte hinzukommen oder auch Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen, spricht man nicht mehr von der Lohn-, sondern von der Einkommensteuer, die auf insgesamt sieben Einkunftsarten erhoben wird.

Einfach formuliert:

  • Die Einkommensteuer ist für Selbstständige.
  • Die Lohnsteuer ist für Arbeitnehmer und Angestellte.

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Fragen und Antworten

Die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer hängt immer vom jeweiligen Verdienst einer natürlichen Person ab. Sie orientiert sich am Einkommen. Der reguläre Einkommensteuertarif in Deutschland liegt zwischen 14 und 42 Prozent. Darüber hinaus gibt es noch die sogenannte Reichensteuer mit einem Prozentsatz von 45.

Die Einkommensteuer ist die wohl bekannteste Steuer in Deutschland und wird immer auf das Einkommen von jeder natürlichen Person erhoben. Sie gilt als Gemeinschaftssteuer und wird sowohl von Selbstständigen als auch von Arbeitnehmern (in Form der Lohnsteuer) an das Finanzamt gezahlt.

Die Steuer auf das Einkommen müssen natürliche Personen zahlen, sofern sie mit ihren Einkünften über dem Grundfreibetrag von 10.347 Euro liegen. Vorher zählt man nicht zu den Steuerpflichtigen und es müssen keine Abgaben getätigt werden.

Quellen