Hinweis Kleinunternehmer ⇒ Rechnung mit gesetzlichem Hinweis gemäß § 19 UStG

Kleinunternehmer, die gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) unter die Kleinunternehmerregelung mit Befreiung von der Umsatzsteuer (USt) fallen, müssen bei ihrer Rechnungsstellung auf diese Steuerbefreiung hinweisen. Das geschieht mithilfe des gesetzlichen Kleinunternehmer-Hinweises nach § 19 UStG.

Simone A. Mitgründerin der FreeFinance Buchhaltungssoftware, Entwicklung, Inhalt & Marketing
Zoll & Logistik

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Kleinunter-Hinweis: Muster & Vorlage

Zur Orientierung haben wir ein rechtskonformes Muster einer Kleinunternehmer-Rechnung mit dem gesetzlichen Kleinunternehmer-Hinweis gemäß § 19 UStG erstellt.

Wichtig ist, dass auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen und stattdessen der verpflichtende Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG angeben wird.

  • Der Kleinunternehmer-Hinweis kann auch anders formuliert sein – wichtig ist, dass der Hinweis eindeutig ist und auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG verweist.

Kleinunternehmer-Hinweis: Rechnungsvorlage zum Download

Um Ihnen das Schreiben der Rechnung so einfach wie möglich zu machen, können Sie gerne unsere kostenlose Rechnungsvorlage mit rechtskonformem Kleinunternehmer-Hinweis (im Word-Format) verwenden.

Rechnungsvorlage Kleinunternehmer-Hinweis: Download

Achten Sie stets darauf, dass alle notwendigen Angaben auf der Rechnung gemacht und alle Formvorschriften eingehalten werden!

Kleinunternehmer-Hinweis – auf einen Blick

Die 7 wichtigsten Fakten zum Kleinunternehmer-Hinweis

Definition

Mit dem Kleinunternehmer-Hinweis wird auf Rechnungen, einschließlich E-Rechnungen, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hingewiesen, im Zuge dieser gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer enthalten ist.

Funktion

Der Kleinunternehmer-Hinweis auf Rechnungen zeigt die rechtmäßige Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG und damit die Befreiung von der Umsatzsteuer (USt) an und ist verpflichtend anzuführen, wenn man unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Kleinunternehmer weisen daher immer einen Netto-Rechnungsbetrag aus.

Nur in Verbindung mit Identifikationsnummer

Neben dem Hinweis auf Steuerbefreiung erlangt die Rechnung nur dann Gültigkeit und wird nur dann als Kleinunternehmer-Rechnung vom Finanzamt anerkannt, wenn eine der folgenden eindeutigen Identifikationsnummern zusätzlich auf der Rechnung angegeben wird:

  • Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (Kleinunternehmer-ID – vom Ansässigkeitsstaat erteilt)

  • Steuernummer (vom Finanzamt erteilt – nicht zu verwechseln mit der Steuer-ID)

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr. – vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt und unerlässlich für innergemeinschaftliche Geschäfte sowie Umsatzsteuerbefreiung dieser Lieferungen und Leistungen)

Umsatzsteuer & Vorsteuerabzug

Da Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, weisen sie auf Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) abgeben. Jedoch entfällt dadurch auch der Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer.

Umsatzgrenzen laut Kleinunternehmerregelung

Ein Unternehmer darf umsatzsteuerbefreite Rechnungen mit dem entsprechenden Hinweis nur dann ausstellen, wenn er unter Voraussetzungen der Umsatzgrenzen gemäß Kleinunternehmerregelung erfüllt:

  • 25.000 Euro im vorangegangenen Jahr (bis 2024: 22.000 Euro) Maximalumsatz.

  • 100.000 Euro im laufenden Jahr (bis 2024: 50.000 Euro) Maximalumsatz.

  • EU-weite Tätigkeit als Kleinunternehmer: maximal 100.000 Euro Jahresumsatz im gesamten Gemeinschaftsgebiet.

Unter diesen Rahmenbedingungen gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer an Kunden verrechnet.

Auswirkungen bei fehlendem Hinweis

  • Formell unvollständige Rechnung: Der Kleinunternehmer unterlässt den Hinweis auf die Steuerbefreiung auf seiner Rechnung. Das Finanzamt kann eine Korrektur verlangen.

  • Unberechtigter Steuerausweis (Steuerschuld kraft Rechnungsstellung): Der Kleinunternehmer weist fälschlich Umsatzsteuer aus. Dadurch greift § 14c Abs. 2 UStG und er schuldet den ausgewiesenen Betrag dem Finanzamt.

Rechtsgrundlagen

Grundlage ist § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmerregelung), ergänzt durch § 14 UStG zu Pflichtangaben und Rechnungsinhalten, mit den Erleichterungen laut § 34a UStDV. Das Jahressteuergesetz 2024 regelt die Änderungen in § 19 UStG hinsichtlich neuer Umsatzgrenzen und EU-weiter Kleinunternehmerregelung. Ergänzend gelten die GoBD für die Aufbewahrung von Rechnungen, auch wenn keine Umsatzsteuer berechnet wird.

Kleinunternehmer Hinweis

Der sogenannte Kleinunternehmer-Hinweis findet sich auf Rechnungen von Kleinunternehmen (meist Einzelunternehmen, Selbstständige) und Kleinunternehmern und zeigt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (alternativ: Kleinunternehmer-Regelung) mit der Umsatzsteuerbefreiung des Unternehmers gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) an. Auf diesen Rechnungen fehlt die Angabe der Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) von dieser befreit sind und die Steuer somit nicht verrechnen.

Definition & Übersicht

Das Umsatzsteuergesetz in Deutschland (UStG) sieht für Kleinunternehmen bzw. Kleinunternehmer und Kleinstunternehmer, das sind oft Ein-Personen-Unternehmen (EPU) bzw. Einzelunternehmen, die sogenannte unechte Umsatzsteuerbefreiung ohne Recht auf den Vorsteuerabzug vor, die jedoch auf den Rechnungen klar gekennzeichnet werden muss.

Diese Regelung gilt, wenn die jeweiligen Unternehmer die Umsatzgrenze von 25.000 Euro im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschritten haben und im laufenden Geschäftsjahr die Grenze von 100.000 Euro nicht überschreiten.

Wenn diese Umsatzgrenze unterschritten wird, kann der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG und damit die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen. Tut er das, dann gilt:

  • Es muss dann aber verpflichtend ein entsprechender Hinweis auf den Rechnungen angeführt werden.

  • Damit ist der Hinweis auf Kleinunternehmer gemäß Umsatzsteuergesetz – kurz Kleinunternehmer-Hinweis – gemeint.

Rechnungslegung bei Kleinunternehmern:

Erklärung und beachtenswertes der Rechnungsstellung bei Kleinunternehmern – mit Rechnungsmuster und kostenloser Vorlage zum Download:

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Fehlender Hinweis: Folgen

Ein fehlender Kleinunternehmer-Hinweis auf der Rechnung kann dazu führen, dass die Rechnung nicht als Kleinunternehmer-Rechnung anerkannt wird und der betroffene Unternehmer dadurch dem Finanzamt die anfallende Umsatzsteuer schuldet.

Es gibt beim Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG zwei Szenarien und zugleich häufige Fehler bei der Rechnungserstellung, die zu – auch steuerlichen und finanziellen – Konsequenzen führen können:

  • Formell unvollständige Rechnung: Der Kleinunternehmer unterlässt den Hinweis auf die Steuerbefreiung auf seiner Rechnung.

    Unterlässt ein Kleinunternehmer den Hinweis auf die Steuerbefreiung, obwohl er keine Umsatzsteuer ausweist, gilt die Rechnung als formell unvollständig. Gemäß § 34a UStDV muss jede Kleinunternehmer-Rechnung einen deutlichen Hinweis auf § 19 UStG enthalten.

    Das Finanzamt kann eine Korrektur verlangen. Eine unmittelbare Pflicht zur Nachzahlung von Umsatzsteuer entsteht dadurch meist nicht, sofern tatsächlich keine Steuer ausgewiesen wurde; allerdings liegt ein Verstoß gegen die gesetzlichen Rechnungspflichten vor, der bei wiederholten oder systematischen Fehlern zu Ordnungswidrigkeiten führen kann.

  • Unberechtigter Steuerausweis (Steuerschuld kraft Rechnungsstellung): Der Kleinunternehmer weist fälschlich Umsatzsteuer aus.

    Wenn der Kleinunternehmer fälschlich 19 % oder 7 % Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweist, greift § 14c Abs. 2 UStG – er schuldet den ausgewiesenen Betrag. Eine Korrektur ist möglich, falls der Empfänger keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat oder diesen rückgängig macht, und das Finanzamt der Berichtigung zustimmt.

    Wer nicht zum Ausweis von Umsatzsteuer berechtigt ist (z. B. Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG) und dennoch einen Steuerbetrag gesondert auf der Rechnung ausweist, schuldet diesen Betrag dem Finanzamt. Das gilt auch, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet, aber tatsächlich keine Lieferung/Leistung erbringt oder kein Unternehmer ist.

    Die Berichtigung ist beim Finanzamt zu beantragen und die Zustimmung muss abgewartet werden, bevor man den Betrag in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 1 UStG kürzt.

Verzicht auf die Steuerbefreiung

Es ist auch ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung durch Erklärung an das zuständige Finanzamt möglich, selbst wenn die Umsatzgrenze von 25.000 Euro im Vorjahr und/oder 100.000 Euro im laufenden Geschäftsjahr nicht erreicht wird. Zu beachten ist dabei, dass dieser Verzicht für 5 Jahre bindet.

In diesem Fall unterbleibt der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung und es werden auf der Rechnung, entsprechend der Bestimmungen an die Rechnungsstellung mit Regelbesteuerung, die Umsatzsteuer mit Steuersatz und der Steuerbetrag ausgewiesen.

  • Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung muss als Erklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden, wobei die Erklärung an keine besondere Form gebunden ist.

  • Wichtig zu beachten: der Verzicht bindet für die Dauer von fünf Jahren und erst nach Ablauf dieser Frist kann der Verzicht vom Unternehmer jederzeit mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.

  • Ein allfälliger Verzicht auf die Steuerbefreiung sollte also wohlüberlegt sein und sich an der individuellen geschäftlichen Situation orientieren.

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Quellen