Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen: Gesetzliche Vorgaben & Fristen in Deutschland

In Deutschland sind gewerblich tätige Unternehmen und Selbstständige verpflichtet, ihre geschäftlichen Unterlagen und Belege für 10, 8 oder 6 Jahre aufzubewahren. Geregelt ist das u. a. in der Abgabenordnung (§ 147), im Handelsgesetzbuch (§ 257) und den GoBD des Bundesfinanzministeriums.

Aufbewahrungsfristen Deutschland: Tabelle

Die aktuell gültigen Aufbewahrungsfristen für geschäftliche Unterlagen in Deutschland

Dokumentart

Aufbewahrungsfrist

Rechtsgrundlage

Bücher, Jahresabschlüsse, Inventare

10 Jahre

§ 147 AO, § 257 Abs. 1 Nr. 1, 4 HGB

Buchungsbelege (z. B. Rechnungen)

8 Jahre (ab 2025)

§ 147 AO (n. F. BEG IV), GoBD

Handels- und Geschäftsbriefe (empfangen/versendet)

6 Jahre

§ 147 AO, § 257 Abs. 1 Nr. 2, 3 HGB

Verträge mit steuerlicher Relevanz

6 oder 10 Jahre

je nach Kontext (§ 147 AO, § 14b UStG)

Patientenakten

10 Jahre

§ 630f BGB

Röntgenaufzeichnungen

10 / 30 Jahre

§ 85 StrlSchGtz

Entgeltunterlagen (Sozialversicherung)

bis nach nächster Prüfung + 1 Jahr

§ 28f SGB IV

Steuerberater-Handakten

10 Jahre

§ 66 StBerG

Produktdokumentationen

mind. 10 Jahre

§ 13 ProdHaftG

Aufbewahrungsfristen – auf einen Blick

Die 6 wichtigsten Fakten zu den Aufbewahrungsfristen

Definition

Aufbewahrungsfristen sind gesetzlich festgelegte Zeiträume, in denen Unternehmen verpflichtet sind, geschäftliche Unterlagen, Belege und Aufzeichnungen geordnet aufzubewahren – analog oder digital.

Funktion

Sie sichern die Nachvollziehbarkeit von Geschäftsvorfällen, die Belegfunktion gegenüber dem Finanzamt und bilden die Grundlage für steuerliche Prüfungen.

Buchhaltung

Die Aufbewahrungspflicht gilt für fast alle Bereiche der Buchhaltung – etwa für Rechnungen, Buchungsbelege, Geschäftsbriefe und Jahresabschlüsse.

Aufbewahrungsfrist nach Art der Unterlagen

  • 10 Jahre für Bücher, Jahresabschlüsse, Inventare, steuerlich relevante Unterlagen.

  • 8 Jahre für Buchungsbelege, Rechnungen (ab 2025).

  • 6 Jahre für Handels- und Geschäftsbriefe, Verträge, empfangene und abgesandte Korrespondenz.

Folgen bei Verstoß

Fehlende, unlesbare oder zu früh vernichtete Unterlagen können zu Steuerschätzungen, Bußgeldern oder Verzögerungen bei Betriebsprüfungen führen. Bei Steuerhinterziehung drohen zudem Freiheitsstrafen.

Rechtsgrundlagen

Zentrale Vorschriften sind § 147 AO, § 238 HGB und § 257 HGB, das UStG sowie die GoBD zur digitalen Archivierung.

Aufbewahrungsfristen Deutschland

Aufbewahrungsfristen in Deutschland sind gesetzlich geregelte Zeiträume, in denen Unternehmen Unterlagen, Belege, Rechnungen, Jahresabschlüsse und Verträge aufbewahren müssen – analog oder digital. Je nach Dokumentenart gelten 6, 8 oder 10 Jahre, jeweils ab dem Ende des Kalenderjahres. Betroffen sind insbesondere Buchhaltungsunterlagen, steuerrelevante Aufzeichnungen und Daten aus der EDV-Buchführung.

Aufbewahrungsfristen: Definition & Bedeutung für Unternehmen

Aufbewahrungsfristen sind gesetzlich definierte Zeiträume, in denen Unternehmen in Deutschland verpflichtet sind, ihre geschäftlichen Unterlagen geordnet aufzubewahren. Diese Pflicht ergibt sich aus steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften wie der Abgabenordnung (§ 147 AO) und dem Handelsgesetzbuch (§ 238 HGB, § 239 HGB) und ist zentral für die Nachvollziehbarkeit der Buchhaltung sowie die korrekte Besteuerung.

In Deutschland ist jedes buchführungspflichtige Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte geschäftsrelevante Unterlagen über einen festgelegten Zeitraum hinweg aufzubewahren:

  • Diese sogenannte Aufbewahrungspflicht betrifft u. a. Bücher, Buchungsbelege, Jahresabschlüsse, Handelsbriefe, Verträge und sonstige steuerlich relevante Dokumente.

  • Die Fristen betragen je nach Dokumentenart 6, 8 oder 10 Jahre – beginnend jeweils mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Dokument erstellt oder verwendet wurde.

Die Aufbewahrungsfristen dienen dabei mehreren Zwecken:

  • Sicherstellung einer vollständigen und nachvollziehbaren Buchführung

  • Belegfunktion gegenüber der Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen

  • Schutz vor Manipulation und willkürlicher Löschung geschäftlicher Informationen

  • Grundlage für die Nachvollziehbarkeit von Einnahmen, Ausgaben, Gewinnen und steuerlichen Sachverhalten

Die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen ist keine bloße Formalität, sondern eine grundlegende Voraussetzung für eine rechtskonforme Unternehmensführung.

  • Verstöße können steuerliche Nachteile, Schätzungen oder auch Bußgelder nach sich ziehen – insbesondere, wenn bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt relevante Belege fehlen oder unlesbar sind.

Sowohl analoge (Papier-)Dokumente als auch Unterlagen in elektronischer Form sind von der Aufbewahrungspflicht umfasst.

  • Bei der digitalen Aufbewahrung gelten zusätzliche Anforderungen, wie sie etwa in den GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) geregelt sind.

Aufbewahrungsfrist: Bedeutung für Besteuerung und Nachvollziehbarkeit

Aufbewahrungsfristen gewährleisten, dass geschäftliche Vorgänge auch Jahre später noch nachvollziehbar und prüfbar sind. Das ist insbesondere im Hinblick auf die Besteuerung von Bedeutung:

  • Ohne lückenlose Dokumentation kann das Finanzamt keine verlässliche steuerliche Beurteilung vornehmen. Deshalb ist die Archivierungspflicht Teil der allgemeinen Ordnungsvorschriften der Abgabenordnung (§ 140 ff. AO).

Auch in Streitfällen – etwa bei Vertragsdifferenzen, Gewährleistungsfragen oder Schadenersatzforderungen – dienen archivierte Unterlagen als Beweisgrundlage. Die Aufbewahrungspflicht schützt somit sowohl Unternehmen als auch deren Geschäftspartner.

Grundlage: Gesetzliche Aufbewahrungspflicht in Deutschland

Die gesetzlichen Vorgaben zur Aufbewahrungspflicht ergeben sich aus mehreren zentralen Vorschriften:

  • § 147 Abgabenordnung (AO): Regelt die Aufbewahrung steuerrelevanter Unterlagen (z. B. Buchführungsunterlagen, Rechnungen, Buchungsbelege, Handelsbriefe).

  • § 238 & § 257 Handelsgesetzbuch (HGB): Verpflichtet Kaufleute zur geordneten Buchführung und definiert handelsrechtlich relevante Unterlagen.

  • GoBD (BMF-Schreiben: 2019/2024): Präzisiert die Anforderungen an die digitale Archivierung (z. B. Unveränderbarkeit, Lesbarkeit, Nachvollziehbarkeit).

  • § 14b UStG: Enthält Sonderregelungen zur Aufbewahrung von Rechnungen im Umsatzsteuerkontext.

Diese Vorschriften gelten unabhängig von der Rechtsform – ob Einzelunternehmen, GmbH, OHG, KG, AG oder Vereine – sofern sie buchführungspflichtig sind.

Gesetzliche Grundlagen: Wo und wie sind die Aufbewahrungsfristen geregelt?

In Deutschland sind Aufbewahrungsfristen in verschiedenen Gesetzen geregelt – vor allem im Steuerrecht (§ 147 AO), Handelsrecht (§ 257 HGB) sowie durch branchenspezifische Sonderregelungen, z. B. für Ärzte, Steuerberater oder Arbeitgeber.

Die gesetzlichen Vorgaben zur Aufbewahrungspflicht ergeben sich in Deutschland aus mehreren zentralen Rechtsbereichen. Unternehmen sind verpflichtet, geschäftliche Unterlagen – wie Bücher, Buchungsbelege, Jahresabschlüsse, Verträge oder Geschäftsbriefe – für eine bestimmte Dauer aufzubewahren.

  • Die wichtigsten Regelungen finden sich im Steuerrecht und Handelsrecht, ergänzt durch Sondergesetze für bestimmte Berufsgruppen oder Branchen.

Diese Vorschriften legen nicht nur die Dauer der Aufbewahrung fest, sondern auch die Art der Aufbewahrung: geordnet, lesbar, unveränderbar und jederzeit verfügbar – ob in Papierform oder elektronisch.

Die folgenden Abschnitte geben einen strukturierten Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen:

Steuerrechtliche Grundlagen:

Die steuerliche Aufbewahrungspflicht ist in § 147 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Dieser Paragraf zählt auf, welche steuerlich relevanten Unterlagen aufzubewahren sind – etwa Bücher, Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse, Buchungsbelege und geschäftliche Korrespondenz. Die Fristen betragen in der Regel 10 Jahre, bei bestimmten Dokumenten wie Geschäftsbriefen 6 Jahre.

  • Zu beachten: Ab 2025 wird die Frist für viele Buchungsbelege auf 8 Jahre verkürzt.

Zusätzlich gilt § 140 AO: Wenn nach einem anderen Gesetz Buchführungspflichten bestehen, gelten diese automatisch auch steuerlich – die Vorschrift verknüpft also z. B. das HGB mit der AO.

Besonders relevant für die elektronische Aufbewahrung ist das 2024 überarbeitete BMF-Schreiben zu den GoBD (überarbeitetes und geändertes BMF-Schreiben vom 28.11.2019).

  • Die GoBD legen verbindlich fest, wie elektronische Bücher und Unterlagen aufzubewahren sind – inklusive der GoBD-Anforderungen an Lesbarkeit, Vollständigkeit, Unveränderbarkeit und Datenzugriff durch die Finanzverwaltung.

  • Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre IT-gestützte Buchführung diesen Anforderungen entspricht.

Sonderregelungen & branchenspezifische Vorschriften:

Neben den allgemeinen Vorschriften gelten in bestimmten Bereichen zusätzliche Regelungen:

  • § 14b UStG: Unternehmer müssen Rechnungen für umsatzsteuerliche Zwecke 10 Jahre aufbewahren (ab 2025: 8 Jahre).

  • § 66 StBerG: Steuerberater sind verpflichtet, Handakten 10 Jahre aufzubewahren.

  • § 630f BGB: Ärzte müssen Patientenakten mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren.

  • § 28f SGB IV: Entgeltunterlagen für Sozialversicherungen sind so lange zu archivieren, bis die nächste Betriebsprüfung abgeschlossen und das Folgejahr verstrichen ist.

  • § 13 ProdHaftG: Technische Unterlagen zu Produkten sollten mindestens 10 Jahre verfügbar bleiben – zur Abwehr möglicher Ansprüche.

Je nach Branche und Unternehmensform kann es also notwendig sein, über die regulären Fristen hinaus Dokumente zu archivieren. Besonders sensible Unterlagen – wie Bauakten, medizinische Dokumentationen oder Prüfprotokolle – sollten ggf. sogar 30 Jahre oder länger aufbewahrt werden.

Fristen im Überblick: Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen betragen in Deutschland je nach Dokumententyp 6, 8 oder 10 Jahre. Maßgeblich ist jeweils der Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Dokument entstanden oder zuletzt bearbeitet wurde.

Für Unternehmen in Deutschland gelten klare gesetzliche Vorgaben, wie lange geschäftliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege aufzubewahren sind. Die jeweiligen Aufbewahrungsfristen sind abhängig von der Art des Dokuments sowie dem rechtlichen Kontext – also ob es sich um steuerlich oder handelsrechtlich relevante Dokumente handelt.

In den meisten Fällen beträgt die Frist 10 Jahre, insbesondere bei Jahresabschlüssen, Büchern (Haupt- und Nebenbücher, Unterlagen der Buchhaltung zur lückenlosen Darstellung und Dokumentation von Geschäftsfällen), Inventaren oder Organisationsunterlagen. Für andere Unterlagen wie Geschäftsbriefe oder einfache Verträge reicht eine Frist von 6 Jahren aus.

  • Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde die Aufbewahrungspflicht für bestimmte Buchungsbelege (z. B. Rechnungen) auf 8 Jahre verkürzt – für alle Fristen, die ab dem 1. Januar 2025 noch laufen.

Grundsätzlich beginnt die Frist mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte Eintrag oder die letzte Bearbeitung erfolgte. Beispiel: Eine Rechnung aus März 2022 muss bis mindestens 31.12.2030 archiviert werden.

Bei laufenden Prüfungen, vorläufigen Steuerbescheiden oder offenen Verfahren dürfen die Unterlagen nicht vernichtet werden – auch wenn die reguläre Aufbewahrungsfrist formal abgelaufen wäre. In diesen Fällen verlängert sich die Frist bis zum Abschluss des Verfahrens.

Aufbewahrungsfristen: Übersichtstabelle

Aufbewahrungsfristen in Deutschland nach Art der Unterlagen

Dokumentart

Aufbewahrungsfrist

Rechtsgrundlage

Bücher, Jahresabschlüsse, Inventare

10 Jahre

§ 147 AO, § 257 Abs. 1 Nr. 1, 4 HGB

Buchungsbelege (z. B. Rechnungen)

8 Jahre (ab 2025)

§ 147 AO (n. F. BEG IV), GoBD

Handels- und Geschäftsbriefe (empfangen/versendet)

6 Jahre

§ 147 AO, § 257 Abs. 1 Nr. 2, 3 HGB

Verträge mit steuerlicher Relevanz

6 oder 10 Jahre

je nach Kontext (§ 147 AO, § 14b UStG)

Patientenakten

10 Jahre

§ 630f BGB

Röntgenaufzeichnungen

10 / 30 Jahre

§ 85 StrlSchGtz

Entgeltunterlagen (Sozialversicherung)

bis nach nächster Prüfung + 1 Jahr

§ 28f SGB IV

Steuerberater-Handakten

10 Jahre

§ 66 StBerG

Produktdokumentationen

mind. 10 Jahre

§ 13 ProdHaftG

Hinweis: Fristen beginnen immer mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Dokument zuletzt relevant war.

Welche Unterlagen sind aufbewahrungspflichtig?

Aufbewahrungspflichtig sind alle Unterlagen, die für die ordnungsgemäße Buchführung, Besteuerung und betriebliche Nachvollziehbarkeit relevant sind. Dazu zählen u. a. Bücher, Buchungsbelege, Geschäftsbriefe, Verträge und Jahresabschlüsse – in Papierform oder digital.

Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht betrifft in Deutschland sämtliche geschäftsrelevanten Unterlagen, die mit der Buchführung, Besteuerung oder Unternehmensorganisation in Verbindung stehen.

  • Entscheidend ist nicht das Format – sowohl Papierdokumente als auch elektronische Unterlagen (z. B. aus der EDV-Buchführung) unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen.

Zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen zählen sowohl klassische Buchhaltungsunterlagen, als auch ergänzende Dokumente wie Verträge, Arbeitsanweisungen, Empfangsbestätigungen, Handelsbriefe, Zahlungsbelege oder auch strukturierte EDV-Ausdrucke.

Buchführungsunterlagen & Aufzeichnungen:

Zu den grundlegend aufbewahrungspflichtigen Unterlagen zählen:

  • Bücher und Journale (z. B. Hauptbuch, Nebenbücher)

  • Aufzeichnungen über Geschäftsvorfälle, Kassenbücher

  • Kontenpläne, Abstimmungsvermerke, Buchungslisten

  • Ausdrucke aus dem Datenverarbeitungssystem

  • Erforderliche Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen zur Führung und Aufbewahrung der Bücher

  • Steuerunterlagen (steuerlich relevante Dokumente)

Diese Unterlagen bilden die Grundlage der ordnungsgemäßen Buchführungspflicht gemäß § 238 HGB und müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden.

Belege, Rechnungen & Zahlungsnachweise:

Belege belegen Geschäftsvorfälle und sind für die steuerliche Nachvollziehbarkeit zentral. Dazu zählen u. a.:

  • Rechnungen (Eingangsrechnungen und Ausgangsrechnungen)

  • Quittungen, Zahlungsbelege, Überweisungsnachweise

  • Kassenbons, EC-Belegstreifen

  • Buchungsbelege (auch digitale: z. B. E-Mail-Rechnung im PDF-Format)

  • Lieferscheine, Frachtbriefe, Versandbelege

Diese Unterlagen unterliegen seit der Änderung durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV in der Regel einer 8-jährigen Aufbewahrungsfrist (für Fristen, die ab 2025 noch laufen). Die Verpflichtung ergibt sich primär aus § 147 AO und den GoBD-Vorgaben.

Jahresabschlüsse, Inventare & Bilanzunterlagen:

Für Kapitalgesellschaften, bilanzierende Unternehmen sowie größere Einzelunternehmen gelten umfangreiche Aufbewahrungspflichten für die:

Diese Unterlagen müssen 10 Jahre archiviert werden (§ 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4 HGB, § 147 AO).
Auch vorbereitende Unterlagen wie Buchführungsanweisungen oder Verfahrensbeschreibungen, die zum Verständnis der Jahresabschlüsse erforderlich sind, zählen dazu.

Verträge & Handelsbriefe:

Verträge und Korrespondenzen zählen ebenfalls zu den aufbewahrungspflichtigen geschäftlichen Dokumenten:

  • Miet-, Kauf-, Leasing- oder Darlehensverträge

  • Rahmenverträge, Liefervereinbarungen

  • Handelsbriefe (z. B. Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnungsanfragen)

  • Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe

  • Abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe

  • Wiedergaben von Handelsbriefen in elektronischer Form (z. B. per E-Mail)

Für Verträge mit steuerlicher Relevanz gilt je nach Kontext eine Aufbewahrungsfrist von 6 oder 10 Jahren.
Für Handels- und Geschäftsbriefe ist eine Frist von 6 Jahren vorgesehen – geregelt in § 257 Abs. 1 HGB sowie § 147 AO.

Offene-Posten-Buchhaltung & Belegaufbewahrung:

Bei der Offenen-Posten-Buchhaltung, einer vereinfachten Form der Buchführung für kleine Unternehmen, werden Rechnungen nicht sofort verbucht, sondern geordnet in Kunden- oder Lieferantenordnern abgelegt.

  • Diese Belegsammlung ersetzt das Journal, wenn sie vollständig, chronologisch und nachvollziehbar geführt wird.

  • Die Aufbewahrungspflicht gilt trotzdem – die Unterlagen müssen je nach Art 6, 8 oder 10 Jahre aufbewahrt werden.

Digitale Archivierung & EDV-Buchführung: Was ist zu beachten?

Unterlagen in elektronischer Form müssen genauso sicher, vollständig und nachvollziehbar archiviert werden wie Papierdokumente. Die GoBD und § 147 AO regeln die Anforderungen an EDV-Buchführung, Datenzugriff und Unveränderbarkeit.

In Zeiten digitaler Buchhaltung spielt die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Unterlagen in elektronischer Form eine zentrale Rolle. Dabei gelten dieselben gesetzlichen Anforderungen wie für Papierdokumente – etwa im Hinblick auf Vollständigkeit, Lesbarkeit, Verfügbarkeit und Unveränderbarkeit über den gesamten Aufbewahrungszeitraum.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere:

  • § 147 Abs. 1 und Abs. 2 AO (digitale Aufbewahrungspflicht, Formfreiheit)

  • Die vom BMF herausgegebenen GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff)

Die GoBD fordern, dass alle steuerlich relevanten Daten – ob in ERP-Systemen, Buchhaltungssoftware oder in Cloud-Diensten –

  • lückenlos dokumentiert,

  • technisch vor Veränderung geschützt und

  • jederzeit lesbar sein müssen.

Dabei muss nachvollziehbar sein, wann und wie Buchungen erfolgten und welche organisatorischen Abläufe (z. B. Scannen, Kontierung, Archivierung) dahinterstehen. Unternehmen sind verpflichtet, eine sogenannte Verfahrensdokumentation zu erstellen, die den Ablauf der EDV-Buchführung nachvollziehbar darstellt – inklusive eingesetztem Datenverarbeitungssystem und Zuständigkeiten.

Beim Einsatz von Archivsystemen gilt:

  • Belege müssen unveränderbar gespeichert werden (z. B. als PDF/A)

  • Zugriff durch das Finanzamt muss bei Prüfungen jederzeit möglich sein

  • Datenzugriff muss wahlweise per Z1 (Lesezugriff), Z2 (Auswertung) oder Z3 (Datenträgerüberlassung) erfolgen können

Das bedeutet: Die bloße digitale Ablage auf einem Server oder Cloudspeicher reicht nicht aus, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt werden. Wer Bücher und Aufzeichnungen elektronisch führt, ist zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung laut GoBD verpflichtet – inklusive Sicherung, Indexierung und Löschschutz während des gesamten Zeitraums.

Hinweis zur Frist: Auch für digitale Unterlagen gilt: Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Buchung oder Änderung vorgenommen wurde.

Aufbewahrungspflicht bei Betriebsaufgabe, Übergabe oder Tod

Auch nach Betriebsaufgabe, Unternehmensnachfolge oder Tod bleibt die Aufbewahrungspflicht bestehen. Die Verantwortung für archivierungspflichtige Unterlagen geht auf Rechtsnachfolger oder Erben über.

Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht endet nicht mit der Einstellung der Geschäftstätigkeit. Wird ein Unternehmen aufgelöst, übergeben oder durch einen Erbfall beendet, bleiben alle aufbewahrungspflichtigen Unterlagen weiterhin archivierungspflichtig – für die jeweilige gesetzliche Dauer von 6, 8 oder 10 Jahren. Die Fristen beginnen, wie üblich, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Buchung oder Dokumentenerstellung erfolgte.

Gemäß § 147 AO sind sowohl natürliche Personen (z. B. Einzelunternehmer) als auch juristische Personen (z. B. GmbH, AG) verpflichtet, Bücher, Belege und weitere steuerrelevante Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, selbst wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde. Die Verpflichtung geht bei Übergabe oder Erbschaft automatisch auf den Rechtsnachfolger über.

Das bedeutet:

  • Bei einer Betriebsaufgabe muss der Unternehmer persönlich dafür sorgen, dass die Unterlagen sicher archiviert werden (z. B. durch Auslagerung oder Beauftragung eines Dienstleisters).

  • Bei einer Nachfolge, Übertragung oder Umgründung übernimmt der neue Inhaber die Pflicht zur Aufbewahrung.

  • Im Fall des Todes gehen die Pflichten auf die Erben über (§ 45 AO), unabhängig davon, ob diese das Unternehmen fortführen oder nicht.

Besonders praxisrelevant ist dies bei:

  • Firmenübergaben an Familienmitglieder oder neue Geschäftsführer

  • Liquidation oder Löschung einer GmbH

  • Archivierung durch Steuerberater im Auftrag ehemaliger Mandanten

Wichtig: Auch im Fall der Betriebsaufgabe gelten alle GoBD-Anforderungen uneingeschränkt weiter – insbesondere für die digitale Buchhaltung. Der Zugriff auf die Daten muss für das Finanzamt bei späteren Prüfungen jederzeit möglich sein.

Aufbewahrungspflichten für Privatpersonen: Was gilt?

Für Privatpersonen besteht grundsätzlich keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht. Dennoch ist es in vielen Fällen sinnvoll, Belege und Unterlagen über bestimmte Zeiträume hinweg aufzubewahren.

Im Unterschied zu Unternehmen gelten für Privatpersonen keine verpflichtenden Aufbewahrungsfristen nach der Abgabenordnung oder dem Handelsgesetzbuch. Dennoch empfiehlt es sich, bestimmte Belege, Rechnungen und Verträge freiwillig für mehrere Jahre aufzubewahren – sowohl aus steuerlichen Gründen, als auch zur Wahrung eigener Interessen (z. B. bei Reklamationen, Nachweisen oder Versicherungsfällen).

Empfohlene Fristen zur privaten Aufbewahrung von Unterlagen:

  • 2 Jahre: Rechnungen für Käufe mit Gewährleistung (z. B. Haushaltsgeräte, Elektronik, Möbel).

  • 2 Jahre: Belege für Handwerkerleistungen im privaten Haushalt – wichtig für Steuerermäßigungen nach § 35a EStG.

  • Mind. 6 Jahre: Unterlagen zu größeren Anschaffungen, Umbauten oder Investitionen (z. B. bei späterem Hausverkauf oder Nachweis gegenüber Behörden).

  • Bis zur Kündigung / Auszahlung: Arbeitsverträge, Versicherungsunterlagen, Kreditverträge, Kontoauszüge, Rentenunterlagen.

Wichtig: Wer als Privatperson vermietet, Kapitalerträge erzielt oder freiberuflich tätig ist, kann in bestimmten Fällen ebenfalls zur Aufbewahrung verpflichtet sein – dann greifen steuerrechtliche Vorschriften analog zur betrieblichen Buchführungspflicht.

Auch bei steuerlich relevanten Sachverhalten (z. B. Nebeneinkünfte, Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen, Pendlerpauschale) sollten Nachweise mindestens so lange aufbewahrt werden, bis der betreffende Steuerbescheid bestandskräftig ist – also i. d. R. 4 Jahre nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.

Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht: Konsequenzen & Strafen

Wer aufbewahrungspflichtige Unterlagen zu früh vernichtet oder nicht ordnungsgemäß archiviert, riskiert Schätzungen durch das Finanzamt, Bußgelder und Nachteile bei steuerlichen oder zivilrechtlichen Verfahren.

Die Nichtbeachtung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten kann für Unternehmen und Selbstständige ernsthafte Folgen haben – sowohl steuerlich als auch rechtlich. Die Finanzbehörde geht grundsätzlich davon aus, dass nicht vorhandene Unterlagen auch nicht existiert haben. Das kann im Zweifel zulasten des Unternehmens ausgelegt werden.

Zu den häufigsten Konsequenzen bei Verstößen zählen:

  • Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO): Kann ein Betrieb mangels Belegen seine Einnahmen, Ausgaben oder Buchungen nicht plausibel darlegen, ist das Finanzamt berechtigt, die Besteuerungsgrundlage zu schätzen – meist mit nachteiligen Ergebnissen für das Unternehmen.

  • Verletzung steuerlicher Pflichten (§ 379 AO): Wer Buchführungs- oder Aufbewahrungspflichten verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro, etwa bei vorsätzlichem Vernichten von Unterlagen.

  • Strafrechtliche Relevanz (§ 370 AO, § 374 AO): Im Falle von Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung können strafrechtliche Konsequenzen folgen – z. B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

  • Probleme bei Betriebsprüfungen: Fehlen wichtige Dokumente während einer steuerlichen Außenprüfung, verlängert sich die Prüfung häufig, es drohen Nachforderungen, Verspätungszuschläge oder zusätzliche Prüfmaßnahmen.

  • Beweisnachteile im Zivilverfahren: Auch außerhalb des Steuerrechts kann eine fehlende Archivierung problematisch sein – etwa bei Streitigkeiten über Vertragsinhalte oder Lieferbedingungen. Ohne Originalunterlagen ist die Beweisführung deutlich erschwert.

  • Digitale Belege unlesbar oder nicht GoBD-konform: Wer Unterlagen in elektronischer Form führt, muss diese dauerhaft lesbar, maschinell auswertbar und unverändert vorhalten. Verlorene Daten oder fehlende Verfahrensdokumentationen können als Verstoß gegen die GoBD gewertet werden – mit den gleichen Folgen wie beim Papieroriginal.

Fazit: Die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Unterlagen ist keine formale Pflicht, sondern ein essenzieller Teil der Buchführung und steuerlichen Nachvollziehbarkeit. Fehler oder Versäumnisse können hohe finanzielle und rechtliche Risiken nach sich ziehen.

Praxistipps zur Einhaltung der Aufbewahrungspflicht

Mit klaren Abläufen, digitaler Unterstützung und regelmäßiger Fristenkontrolle lassen sich Aufbewahrungspflichten zuverlässig erfüllen – sowohl bei Papierdokumenten als auch in der EDV-gestützten Buchhaltung.

Die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten ist mit der richtigen Organisation gut zu bewältigen – unabhängig davon, ob Unterlagen physisch oder digital archiviert werden.

Für Unternehmen jeder Größe gilt: Wer frühzeitig eine strukturierte Archivierungsstrategie etabliert, minimiert das Risiko von Fristversäumnissen, Datenverlust oder Prüfungsproblemen.

6 Tipps zu den Aufbewahrungsfristen:

Die folgenden Tipps helfen, Ordnung in die Buchhaltung und das Archivsystem zu bringen:

  • Einheitliche Ablagestruktur einführen: Unterlagen nach Dokumenttyp (z. B. Rechnungen, Verträge, Handelsbriefe) und Jahr geordnet ablegen – ob in Ordnern oder in digitalen Archiven.

  • Fristen im Überblick behalten: Einen jährlichen Lösch- und Prüfplan führen – z. B. mit Hilfe einer Excel-Tabelle oder Buchhaltungssoftware mit Erinnerungsfunktion.

  • Digitale Archivsysteme nutzen: Ein revisionssicheres EDV-System spart Platz, erleichtert den Zugriff und ermöglicht automatisierte Aufbewahrung gemäß GoBD. Wichtig ist dabei: Nur Systeme verwenden, die Unveränderbarkeit, Zugriffsschutz und Nachvollziehbarkeit sicherstellen.

  • Verfahrensdokumentation erstellen: Gerade bei elektronischer Buchführung ist eine klare Beschreibung des Ablaufs und der Zuständigkeiten erforderlich – das schützt im Prüfungsfall vor Rückfragen durch das Finanzamt.

  • Zuständigkeiten intern festlegen: Wer ist für die Archivierung welcher Unterlagen verantwortlich? Eine zentrale Ansprechperson für das Thema sorgt für Kontinuität.

  • Archivierungsdienstleister oder Steuerberater einbinden: Insbesondere bei Betriebsaufgabe, Digitalisierung oder Systemumstellung können externe Fachkräfte helfen, die gesetzeskonforme Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Daten sicherzustellen.

Fazit: Ein gut organisiertes Archiv – ob digital oder physisch – ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern ein echter Vorteil im betrieblichen Alltag. Klare Prozesse und smarte Tools schaffen Sicherheit und sparen langfristig Zeit und Geld.

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Quellen