Arbeitsvertrag ⇒ Vorlage, Inhalte & Bestimmungen

Ein Arbeitsvertrag (Dienstvertrag) bildet die Grundlage für jedes Arbeitsverhältnis nach geltendem Arbeitsrecht in Deutschland und regelt die wesentlichen Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Rahmenbedingungen der Beschäftigung. Er umfasst Inhalte wie Arbeitszeit, Entgelt, Kündigungsfristen sowie die Arbeitsleistung, zu der sich ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet.

Arbeitsvertrag - auf einen Blick

Die 7 wichtigsten Fakten zu Arbeitsverträgen

Definition

Ein Arbeitsvertrag ist eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Rechte, Pflichten und die Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses festlegt.

Funktion & Zweck

Der Dienst- bzw. Arbeitsvertrag schafft gemäß § 611 BGB und § 611a BGB eine klare rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit und sorgt für Transparenz sowie Sicherheit für beide Seiten. Zudem werden die gegenseitigen Erwartungen und Verantwortlichkeiten geregelt.

Aufbau

Ein Arbeitsvertrag enthält sowohl verpflichtende Inhalte (z. B. Arbeitszeit, Entgelt, Kündigungsfristen) als auch optionale Regelungen (z. B. Überstundenvergütung, Sonderzahlungen, Zusatzklauseln).

Verpflichtende Inhalte

Verpflichtende Bestandteile eines Arbeitsvertrages sind:

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses

  • Arbeitszeit und Arbeitsort

  • Vergütung (z. B. Stundenlohn, Gehalt)

  • Kündigungsfristen

  • Tätigkeitsbeschreibung

Diese Punkte müssen gem. § 2 NachwG schriftlich festgehalten und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden.

Weitere wichtige & empfohlene Inhalte

  • Probezeit: Dauer und Kündigungsbedingungen

  • Fortbildungen/Weiterbildungen: Kostenübernahme und Bindungsfristen

  • Betriebliche Vorgaben zur IT-Nutzung

  • Zusatzleistungen: Firmenwagen, Zuschüsse, Sonderzahlungen (Weihnachts- oder Urlaubsgeld)

Rechtswirksamkeit

Der Arbeitsvertrag wird rechtswirksam, wenn alle gesetzlichen Vorgaben (z. B. BGB, Nachweisgesetz, Mindestlohngesetz) eingehalten werden und beide Vertragspartner dem Vertrag wirksam zustimmen. Klauseln, die gegen zwingendes Recht verstoßen oder den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, sind unwirksam.

Bestimmungen

Zu den wichtigsten arbeitsrechtlichen Bestimmungen gehören:

Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag ist ein schriftlich abzufassender Vertrag zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, der die Bedingungen für das Arbeitsverhältnis regelt. Er definiert unter anderem die Arbeitsaufgaben, die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt. Gemäß § 611 BGB und § 611a BGB bildet der Arbeitsvertrag die rechtliche Grundlage für ein Verhältnis weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit, zu dem sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet, der sich im Gegenzug zur vertraglich vereinbarten Vergütung dieser Arbeitsleitung verpflichtet.

Arbeitsvertrag: Definition & Übersicht

Der Arbeitsvertrag ist ein zentrales Element des Arbeitsrechts und bildet die Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Im deutschen Recht ist er gemäß § 611 BGB und § 611a BGB ein Dienstvertrag bzw. Arbeitsvertrag, bei dem sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit und der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet.

Der Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden – mit Ausnahme befristeter Arbeitsverhältnisse, für die zur Dokumentation der Fristen und Laufzeiten die Schriftform des vorgeschrieben ist. Aus Beweisgründen ist generell die schriftliche Form ist in vielen Fällen zu bevorzugen.

Die wichtigsten Elemente eines Arbeitsvertrages umfassen:

  • Arbeitsort: Der Ort, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird. Die genaue Festlegung des Arbeitsorts kann im Arbeitsvertrag wichtig sein, insbesondere bei wechselnden Arbeitsorten.

  • Arbeitszeit: Die festgelegten Stunden, die der Arbeitnehmer wöchentlich oder monatlich arbeitet. Hierfür gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).

  • Arbeitsentgelt: Die Vergütung, die der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit erhält. Diese ist gemäß § 612 BGB grundsätzlich frei verhandelbar, wobei der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zu beachten ist.

  • Kündigungsfrist: Die Frist, innerhalb derer der Vertrag gekündigt werden kann, gemäß den Regelungen des § 622 BGB für die ordentliche Kündigung.

Im Arbeitsvertrag können auch spezifische Regelungen zu Urlaub, Krankheit und anderen arbeitsrechtlichen Aspekten getroffen werden. Darüber hinaus enthält er oft Bestimmungen zu Zusatzleistungen, wie beispielsweise Boni oder betriebliche Altersvorsorge.

  • Die genaue Ausgestaltung des Arbeitsvertrages ist in der Praxis von Bedeutung, um sowohl den rechtlichen Anforderungen als auch den Interessen der Vertragsparteien gerecht zu werden.

Unterscheidung zum Werkvertrag

Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom Werkvertrag darin, dass beim Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet wird, während beim Werkvertrag der Erfolg einer Arbeit geschuldet wird.

Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer gemäß § 611a BGB zur Arbeitsleistung:

  • Der Arbeitgeber bestimmt weitgehend den Ablauf der Arbeit, und der Arbeitnehmer ist in den Betrieb integriert. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeit erhält.

Im Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB wird nicht die Arbeitsleistung, sondern der Erfolg einer Arbeit geschuldet:

  • Der Werkunternehmer ist dafür verantwortlich, ein vereinbartes Werk zu erstellen, wobei er in der Durchführung weitgehend frei ist.

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass der Arbeitsvertrag ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis begründet. Beim Werkvertrag hingegen geht es meist um eine einmalige oder befristete Leistung für ein konkretes Werk.

Im Arbeitsvertrag gelten arbeitsrechtliche Bestimmungen, wie Kündigungsfristen und Entgeltfortzahlung. Diese Regelungen sind beim Werkvertrag nicht standardmäßig vorhanden.

Abgrenzung: Arbeitsvertrag vs. Werkvertrag

Unterschiede zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag

Kriterium

Arbeitsvertrag

Werkvertrag

Ziel

Arbeitsleistung
(kontinuierlich, fortlaufend)

Erfolg der Arbeit (Werk)
(ergebnisorientiert, erfolgsorientiert)

Verpflichtung

Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Arbeit

Weisungsgebundenheit

Arbeitgeber bestimmt Arbeitszeit und -ort

Unternehmer arbeitet selbstständig und ergebnisorientiert

Dauer

Dauerhafte bzw. längerfristige Bindung

Oft befristet oder einmalig

Rechtliche Regelungen

Arbeitsrechtliche Bestimmungen wie Kündigung, Entgeltfortzahlung

Weniger gesetzliche Regelungen, vor allem zu Fristen und Erfolg

Abhängigkeit

Arbeitnehmer ist in den Betrieb integriert und arbeitet in Verhältnis persönlicher Abhängigkeit
in Form fremdbestimmter Arbeit

Unternehmer bzw. Selbstständiger arbeitet unabhängig und eigenverantwortlich auf eigene Rechnung

Bestandteile eines Arbeitsvertrags

Die wichtigsten Bestandteile des Vertrages sind die Arbeitsaufgaben, Arbeitszeit, Arbeitsort, Vergütung und Kündigungsfristen.

Ein Arbeitsvertrag legt die Rahmenbedingungen für das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fest. Zu den wesentlichen Bestandteilen gehören:

  • Arbeitsaufgaben: Der Vertrag sollte die Hauptaufgaben und Pflichten des Arbeitnehmers klar definieren. Dies gibt dem Arbeitnehmer eine klare Vorstellung davon, welche Tätigkeiten erwartet werden.

  • Arbeitszeit: Die Arbeitszeit ist eine der zentralen Regelungen im Arbeitsvertrag. Sie legt fest, wie viele Stunden der Arbeitnehmer pro Woche oder Monat arbeiten muss. Dabei sind auch Regelungen zu Überstunden und Ruhezeiten relevant.

  • Arbeitsort: Der Arbeitsort ist ein wichtiger Bestandteil, da er bestimmt, wo die Arbeit verrichtet wird. In manchen Fällen kann der Arbeitsort auch flexibel sein oder wechseln, insbesondere bei Außendiensttätigkeiten.

  • Vergütung: Der Arbeitsvertrag legt das Arbeitsentgelt fest, also die Höhe des Lohns oder Gehalts, das der Arbeitnehmer für seine Arbeit erhält. Die Vereinbarung kann auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni umfassen.

  • Kündigungsfrist: Der Vertrag sollte die Kündigungsfristen für beide Parteien festlegen. Diese Fristen variieren je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den Bestimmungen des § 622 BGB. Sie regeln, wie viel Zeit zwischen der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegen muss.

Zusätzlich zu diesen Kernbestandteilen können auch weitere Regelungen zu Urlaub, Krankheit und weiteren Sonderregelungen (z. B. Wettbewerbsverbote oder Geheimhaltungsklauseln) im Arbeitsvertrag enthalten sein.

Verpflichtende Bestanteile:

Gemäß § 2 Abs. 1 NachwG hat der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Zu den verpflichtenden Inhalten zählen:

  • Die Dauer des Arbeitsverhältnisses

  • Das vereinbarte Entgelt

  • Die Arbeitszeit und der Arbeitsort

  • Die wichtigsten Aufgaben des Arbeitnehmers

  • Die Kündigungsfristen

Zusatzinhalte in Arbeitsverträgen:

Zusätzlich zu den verpflichtenden Inhalten können Arbeitsverträge auch zusätzliche Regelungen enthalten, die speziell auf die Bedürfnisse des Unternehmens oder des Mitarbeiters abgestimmt sind, wie zum Beispiel:

  • Bonusregelungen

  • Zusatzleistungen wie Firmenwagen oder Mobiltelefon

  • Regelungen zu Weiterbildung und Schulungen sowie den Kosten dieser

  • Vereinbarungen zu besonderen Arbeitszeiten (z. B. Schichtarbeit oder flexible Arbeitszeiten, Home-Office)

Arbeitsvertrag: Muster & Vorlage

Das vorliegende Muster und die Arbeitsvertragsvorlage wurde nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der aktuellen deutschen Rechtslage erstellt. Sie enthält alle wesentlichen Bestandteile eines Arbeitsvertrages (Dienstvertrages).

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass für die Inhalte von Muster und Vorlage keine Gewährleistung hinsichtlich Vollständigkeit und rechtliche Korrektheit übernommen werden kann.

Arbeitsvertrag: Vorlage zum Download

Die bereitgestellte Arbeitsvertragsvorlage (Dienstvertragsvorlage) ist auf Basis der aktuellen Rechtslage erstellt und kann zur Orientierung im praktischen Word-Format kostenlos heruntergeladen, verwendet und individuell angepasst werden:

 

Arbeitsvertrag: Vorlage Download

Quelle der Vertragsinhalte: Industrie- und Handelskammer (IHK) Frankfurt am Main

Arbeitsvertrag: Empfehlung

Vor der Unterzeichnung eines Arbeits- bzw. Dienstvertrags sollte dieser vom Verwender sorgfältig eigenverantwortlich geprüft sowie von einer geeigneten Stelle fachlich überprüft werden, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt und inhaltliche Vollständigkeit und rechtliche Korrektheit gewährleistet sind.

Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag

Im Arbeitsverhältnis haben sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer bestimmte Rechte und Pflichten, die im Arbeitsvertrag sowie durch gesetzliche Regelungen festgelegt sind.

Im Arbeitsverhältnis sind die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag und gesetzliche Bestimmungen geregelt.

  • Diese Rechte und Pflichten bilden das Fundament eines jeden Arbeitsverhältnisses und sorgen für ein ausgewogenes Miteinander im Arbeitsalltag.

  • Sie betreffen nicht nur die tägliche Arbeit, sondern auch die Rahmenbedingungen und den Schutz der beiden Parteien.

Pflichten des Arbeitnehmers:

  • Arbeitsleistung: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die vereinbarte Arbeit zu leisten, die ordnungsgemäß und fristgerecht ausgeführt werden muss.

  • Befolgung von Weisungen: Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers, insbesondere im Hinblick auf Arbeitszeit, Arbeitsort und Art der Tätigkeit, befolgen. Dies fällt unter das Direktionsrecht (Weisungsrecht) des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO sowie § 611a BGB.

  • Treuepflicht: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und darf keine konkurrierenden Tätigkeiten ausüben, die dem Unternehmen schaden könnten.

Rechte des Arbeitnehmers:

  • Recht auf Vergütung: Der Arbeitnehmer hat das Recht auf die vereinbarte Vergütung, die im Arbeitsvertrag festgelegt ist, einschließlich etwaiger Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld.

  • Recht auf Kündigungsschutz: Arbeitnehmer genießen einen besonderen Schutz vor unrechtmäßigen Kündigungen, insbesondere nach der Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das in bestimmten Fällen Kündigungen unwirksam machen kann.

  • Recht auf Urlaub: Der Arbeitnehmer hat das Recht auf Erholungsurlaub, der gesetzlich mindestens 24 Werktage pro Jahr beträgt. Darüber hinaus können vertraglich oder tarifvertraglich erweiterte Urlaubsansprüche vereinbart werden.

  • Recht auf Gleichbehandlung: Gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haben Arbeitnehmer das Recht auf eine diskriminierungsfreie Behandlung am Arbeitsplatz, insbesondere in Bezug auf Geschlecht, Herkunft oder Religion.

Pflichten des Arbeitgebers:

  • Zahlung des Arbeitsentgelts: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung pünktlich und in voller Höhe zu zahlen, einschließlich der Zahlung von Überstundenvergütung oder Sonderleistungen wie Weihnachtsgeld. Gemäß § 615 BGB ist der Arbeitgeber auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aufgrund von Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat (z. B. Annahmeverzug), nicht erbringen kann.

  • Fürsorgepflicht: Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, was bedeutet, dass er dafür verantwortlich ist, die Gesundheit und das Wohlbefinden des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz zu schützen. Hierzu gehört auch der Arbeitsschutz und die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen.

  • Urlaubsgewährung: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den vertraglich vereinbarten Jahresurlaub gewähren, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Rechte des Arbeitgebers:

  • Weisungsrecht: Der Arbeitgeber hat das Recht, die Art, den Ort und die Zeit der Arbeit festzulegen, sofern dies im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nicht anders geregelt ist. Dieses Weisungsrecht ist Teil des Direktionsrechts (§ 106 GewO§ 611a BGB).

  • Kündigungsrecht: Der Arbeitgeber hat das Recht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wobei die Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB einzuhalten sind. Unrechtmäßige Kündigungen können zu Schadensersatzansprüchen führen.

  • Vertragsänderungen: Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag ändern, z. B. bei Veränderungen der Unternehmensstruktur oder Arbeitsorganisation, jedoch müssen diese Änderungen im Einklang mit den arbeitsrechtlichen Bestimmungen erfolgen.

Befristeter vs. unbefristeter Arbeitsvertrag

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist auf eine bestimmte Zeitdauer begrenzt, während ein unbefristeter Arbeitsvertrag keine zeitliche Begrenzung hat und auf unbestimmte Zeit gilt.

Der befristete Arbeitsvertrag ist auf eine feste Dauer angelegt, die im Vertrag vereinbart wird. Dieser Vertrag endet automatisch, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist, sobald die vereinbarte Zeit abgelaufen ist.

  • Ein befristeter Arbeitsvertrag kann auch für ein bestimmtes Projekt oder eine bestimmte Aufgabe abgeschlossen werden. Häufig wird er in Bereichen genutzt, in denen ein vorübergehender Bedarf an Arbeitskräften besteht, wie zum Beispiel in der Saisonarbeit oder für bestimmte Projekte.

  • Befristungen unterliegen bestimmten rechtlichen Bestimmungen, um Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und befristet Beschäftigten zu verhindern (§ 1 TzBfG).

  • In § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist geregelt, dass ein befristeter Arbeitsvertrag grundsätzlich nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist, beispielsweise wenn der Arbeitgeber einen sachlichen Grund für die Befristung hat, wie ein projektbezogener Arbeitsaufwand oder eine Vertretung während der Elternzeit.

  • Wenn der Vertrag ohne sachlichen Grund befristet wird, ist die Dauer auf maximal zwei Jahre begrenzt. In dieser Zeit darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden.

Der unbefristete Arbeitsvertrag hat im Gegensatz dazu keine zeitliche Begrenzung und setzt die Vertragsparteien auf unbestimmte Zeit zueinander in ein Arbeitsverhältnis.

  • Der Arbeitnehmer hat hierbei eine größere Arbeitsplatzsicherheit, da der Vertrag nur durch eine ordentliche Kündigung oder eine einvernehmliche Aufhebung beendet werden kann.

  • Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist in Deutschland die Regel, während der befristete Vertrag als Ausnahme gilt und strengeren rechtlichen Anforderungen unterliegt.

Arbeitsvertrag und Kündigung

Der Arbeitsvertrag kann durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet werden, wobei bestimmte gesetzliche Regelungen und Fristen beachtet werden müssen.

Die Kündigung und damit Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann auf verschiedene Weisen erfolgen: ordentlich oder außerordentlich.

  • Ordentliche Kündigung: Diese erfolgt unter Einhaltung der im Arbeitsvertrag oder gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist ist gemäß § 622 BGB gestaffelt und richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Bei einer kurzen Betriebszugehörigkeit (bis zu 2 Jahren) beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen, während sie bei längerer Zugehörigkeit steigt.

  • Außerordentliche (fristlose) Kündigung: Diese ist nur in besonderen Fällen zulässig, in denen das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund sofort beendet werden muss. Ein solcher Grund könnte eine schwerwiegende Vertragsverletzung sein, wie etwa Diebstahl, Gewalt am Arbeitsplatz oder grobe Pflichtverletzungen. Gemäß § 626 BGB muss die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.

  • Gemäß § 623 BGB müssen Kündigungen schriftlich erfolgen, wobei die reine elektronische Form der Kündigung untersagt ist.

Für den Arbeitnehmer gelten bei der Kündigung ebenfalls besondere Regelungen, die den Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen gewährleisten, insbesondere im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).

  • Das Gesetz schützt Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind und in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern arbeiten, vor einer sozial ungerechtfertigten Kündigung.

  • In diesem Fall muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Kündigung aus einem der im Gesetz vorgesehenen Gründe erfolgt, etwa wegen Betriebsstörungen oder Verhaltensproblemen.

  • In vielen Fällen können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreichen, wenn sie die Kündigung für unwirksam halten. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages:

Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages erfolgt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beschließen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Diese Art der Vertragsbeendigung ist rechtlich unproblematisch und bietet beiden Seiten die Möglichkeit, die Bedingungen der Beendigung frei zu verhandeln, ohne dass es zu einer Kündigung oder einem Rechtsstreit kommt.

  • Vorteile: Die einvernehmliche Auflösung ermöglicht es beiden Parteien, sich auf eine für sie akzeptable Lösung zu einigen, z. B. durch die Vereinbarung einer Abfindung oder das Festlegen eines Austrittsdatums, das beiden Seiten passt.

  • Protokollierung: Die einvernehmliche Auflösung muss entsprechend der Bestimmung in § 623 BGB schriftlich erfolgen, da dies zur Vermeidung von rechtlichen Problemen und Missverständnissen beiträgt. Der Vertrag wird durch einen Aufhebungsvertrag ersetzt, der die Art und Bedingungen der Beendigung festhält (Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsfreistellung mit allfälliger Entgeltfortzahlung bis zu bestimmtem Zeitpunkt).

  • Rechtliche Aspekte: Arbeitnehmer, die auf freiwilliger Basis zustimmen, das Arbeitsverhältnis zu beenden, verzichten in der Regel auf Ansprüche aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), da keine Kündigung ausgesprochen wird. Es ist jedoch wichtig, dass die Entscheidung des Arbeitnehmers freiwillig ist und keine Zwangslage oder unzulässige Druckausübung durch den Arbeitgeber vorliegt.

Beendigung während der Probezeit:

Während der vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist beendet werden.

  • Nach § 622 Abs. 3 BGB beträgt die Frist in der Regel zwei Wochen, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

  • In dieser Phase muss keine Begründung für die Kündigung vorliegen, allerdings dürfen auch hier keine unzulässigen Gründe (z. B. Diskriminierung) vorliegen.

Arbeitsvertrag und Arbeitszeit

Die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag regelt, wie viele Stunden der Arbeitnehmer pro Woche oder pro Tag arbeiten muss. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu beachten.

Die Arbeitszeit ist ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages. Hier wird festgelegt, wie viele Stunden der Arbeitnehmer regelmäßig arbeitet und in welchen Zeiträumen diese Leistung zu erbringen ist.

  • Laut § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten, kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden stattfindet.

  • Auch Ruhepausen und Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt. Nach § 4 ArbZG stehen Arbeitnehmern bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 30 Minuten Pause zu, bei mehr als neun Stunden sind es mindestens 45 Minuten. Zudem schreibt § 5 ArbZG vor, dass zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten Schicht eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen muss.

  • In vielen Betrieben können Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen abweichende Arbeitszeitregelungen vorsehen. Diese dürfen jedoch die gesetzlichen Mindeststandards nicht unterschreiten.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dient dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten und soll Überlastungen und gesundheitliche Risiken durch überlange Arbeitszeiten verhindern.

Zusatzklauseln im Arbeitsvertrag

Zusätzliche Klauseln im Arbeitsvertrag sind spezielle Regelungen, die über die grundlegenden Bestandteile des Arbeitsvertrages hinausgehen. Typische Beispiele sind Geheimhaltungs-, Wettbewerbs- oder Weiterbildungsklauseln.

Die Zusatzklauseln im Arbeitsvertrag ergänzen die vertraglichen Hauptpflichten und können konkrete Regelungen zu weiteren Themen enthalten, etwa:

  • Geheimhaltungsvereinbarungen

  • Wettbewerbsverbote

  • Rückzahlungsvereinbarungen für Fortbildungskosten

  • Firmenwagen: Nutzung und Regelung der Nutzung (z. B. Kostenaufteilung, Kilometerbegrenzung)

Solche Klauseln müssen sich stets im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegen und dürfen weder den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen noch gegen geltendes Recht verstoßen.

Ein Wettbewerbsverbot kann beispielsweise nur wirksam sein, wenn es zeitlich und räumlich angemessen begrenzt ist und dem Arbeitnehmer eine angemessene Entschädigung (Karenzentschädigung) zusichert, wie es in den §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt ist.

Geheimhaltungsklauseln schützen die vertraulichen Informationen eines Unternehmens, dürfen aber nicht die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers beschneiden, beispielsweise das Recht, über die eigenen Arbeitsbedingungen zu sprechen.

Bei Fortbildungsvereinbarungen kann geregelt werden, dass sich der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum an das Unternehmen bindet oder Fortbildungskosten zurückzahlt, sofern die Regelungen transparent und zumutbar sind. Überzogene oder unklare Klauseln können nach den Vorgaben der Rechtsprechung und der §§ 305 ff. BGB (AGB-Recht) unwirksam sein.

Probezeit:

In vielen Arbeitsverträgen wird eine Probezeit von bis zu sechs Monaten als individuelle Zusatzklausel vereinbart. Sie dient beiden Seiten zur Erprobung des Arbeitsverhältnisses.

  • Während dieser Zeit gelten verkürzte Kündigungsfristen (in der Regel zwei Wochen, § 622 Abs. 3 BGB).

  • Dennoch müssen auch in der Probezeit grundlegende Schutzvorschriften (z. B. das Mutterschutzgesetz) eingehalten werden. Überzogene oder unklare Klauseln, etwa eine überlange Probezeit, können unwirksam sein.

Abgrenzung zur Wartezeit:

Die Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG ist die Zeitspanne, nach der die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes umfassend Anwendung finden. Diese beträgt sechs Monate.

Der zentrale Unterschied zur Probezeit besteht darin, dass die Wartezeit rein auf das Kündigungsschutzgesetz abzielt, während die Probezeit in einem individuellen Arbeitsvertrag vereinbart wird.

  • Zweck der Wartezeit: Die Wartezeit stellt sicher, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über einen gewissen Zeitraum kennenlernen kann, bevor der erweiterte Kündigungsschutz (z. B. sozial ungerechtfertigte Kündigungen) greift.

  • Dauer: Sie beträgt nach § 1 Abs. 1 KSchG grundsätzlich sechs Monate.

  • Abgrenzung zur Probezeit: Auch wenn häufig beide Phasen zeitlich übereinstimmen (6 Monate), regelt die Probezeit die verkürzte Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag, während die Wartezeit die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes bestimmt.

  • Praktische Folge: Selbst wenn keine Probezeit vereinbart wurde, greift der allgemeine Kündigungsschutz trotzdem erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.

Auf diese Weise ist es möglich, dass ein Arbeitnehmer zwar keine vertragliche Probezeit hat (oder eine kürzere), aber trotzdem erst nach sechs Monaten regulär unter das Kündigungsschutzgesetz fällt. Umgekehrt kann eine vereinbarte Probezeit sechs Monate betragen, die Wartezeit also deckungsgleich sein, sodass beide Regelungen zeitgleich enden.

  • Auch wenn beide Phasen häufig zeitlich übereinstimmen, haben sie unterschiedliche juristische Funktionen.

Arbeitsvertrag und Tarifbindung

Bei einer Tarifbindung orientiert sich der Arbeitsvertrag an den Vorgaben eines Tarifvertrags. Dies hat Auswirkungen auf Entgelt, Arbeitszeit und weitere Arbeitsbedingungen.

Ein Tarifvertrag wird zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften geschlossen und enthält verbindliche Regelungen zu Löhnen, Arbeitszeiten und anderen Arbeitsbedingungen für die jeweiligen Branchen oder Betriebe.

  • Wenn sowohl der Arbeitgeber tarifgebunden (z. B. durch Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband) als auch der Arbeitnehmer (z. B. Mitglied in einer Gewerkschaft) ist, gilt der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend (§ 4 TVG).

  • Das bedeutet, dass die Regelungen im Arbeitsvertrag den Tarifbestimmungen nicht widersprechen oder diese unterschreiten dürfen.

Wichtig: Auch wenn der Arbeitnehmer selbst nicht in einer Gewerkschaft ist, kann der Arbeitgeber die tariflichen Regelungen allgemein anwenden oder per Betriebsvereinbarung übernehmen. Dabei kommen häufig die sogenannten OT-Mitgliedschaften (ohne Tarifbindung) von Arbeitgebern ins Spiel, bei denen eine Anwendung eines Tarifvertrags dennoch vertraglich vereinbart werden kann.

Einige Punkte, die in Tarifverträgen häufig geregelt sind:

  • Entgelt: Mindestgehälter oder Lohngruppen nach Qualifikation oder Tätigkeit.

  • Arbeitszeit: Genauere Wochenstunden oder Schichtpläne, als es das Arbeitszeitgesetz allein festlegt.

  • Urlaubsansprüche: Häufig über das gesetzliche Minimum hinausgehende Urlaubstage.

  • Zuschläge: Regelungen für Schicht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit.

  • Kündigungsfristen: Oftmals längere oder detailliertere Bestimmungen als das gesetzliche Minimum.

Die Einhaltung eines Tarifvertrags bietet Arbeitnehmern in vielen Fällen bessere Arbeitsbedingungen und mehr Rechtssicherheit.

Für Arbeitgeber kann die Tarifbindung Vorteile in puncto Planungssicherheit und Branchenstandards bieten. Allerdings kann sie auch zu höheren Personalkosten führen als in nicht tarifgebundenen Betrieben.

Sonderregelungen im Arbeitsvertrag

Neben den allgemeinen Bestimmungen kann ein Arbeitsvertrag auch spezielle Regelungen enthalten, etwa zur Teilzeitbeschäftigung oder zur geringfügigen Beschäftigung (Minijob). Diese Sonderregelungen unterliegen besonderen Vorschriften.

Sonderregelungen im Arbeitsvertrag ermöglichen eine individuelle Gestaltung des Arbeitsverhältnisses und berücksichtigen spezielle Anforderungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

  • Beispiele sind Teilzeitverträge oder Minijob-Regelungen, deren rechtliche Grundlagen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bzw. in den Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung festgelegt sind.

Bei solchen Arbeitsverhältnissen gelten besondere Pflichten und Rechte hinsichtlich Arbeitszeit, sozialversicherungsrechtlicher Stellung und Vergütung.

Teilzeitregelungen:

Teilzeitbeschäftigung ist in § 2 TzBfG geregelt und ermöglicht es Arbeitnehmern, weniger als die betriebsübliche Vollzeit zu arbeiten. Bei einer Teilzeitbeschäftigung bleiben alle wesentlichen Schutzrechte (z. B. Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch) erhalten, lediglich die Arbeitszeit und das entsprechende Entgelt werden anteilig angepasst.

  • Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit, wenn die betrieblichen Belange dem nicht entgegenstehen (siehe § 8 TzBfG).

Minijobs und geringfügige Beschäftigung im Arbeitsvertrag:

Wird ein Arbeitsvertrag mit einem monatlichen Arbeitsentgelt unterhalb der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze geschlossen, spricht man von einem Minijob bzw. einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.

Die Höhe dieser Geringfügigkeitsgrenze richtet sich nach § 8 Abs. 1a Nr. 1 SGB IV und ist an den jeweils gültigen Mindestlohn gekoppelt.

  • Aktuelle Grenze (Stand 2025):
    Ausgehend vom aktuellen gesetzlichen Mindestlohn von 12,82 Euro (Stundenlohn) ergibt sich eine monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro.

  • Berechnung: 12,82 Euro x 130 : 3 = 555,53 Euro, gemäß § 8 Abs. 1a Nr. 1 SGB IV aufzurunden auf den vollen Euro. Sobald das regelmäßige Arbeitsentgelt darüber liegt, wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.

  • Vertragliche Ausgestaltung: Auch für Minijobs gelten die grundlegenden Anforderungen an einen Arbeitsvertrag (z. B. Angaben zu Arbeitszeit, Vergütung und Kündigungsfristen). Häufig werden in diesen Verträgen Regelungen zur flexiblen Stundenaufteilung getroffen, wobei Arbeitgeber die Arbeitszeiten sorgfältig dokumentieren müssen.

  • Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten: Der Arbeitgeber führt pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung ab. Minijobber sind jedoch grundsätzlich nicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Bei der Rentenversicherung besteht zunächst eine Versicherungspflicht, von der man sich auf Antrag befreien lassen kann.

  • Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften: Trotz des geringeren Umfangs gelten für Minijobs alle arbeitsrechtlichen Vorgaben wie der Mindestlohn, das Arbeitszeitgesetz sowie das Kündigungsschutzgesetz (nach der Wartezeit), wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Gerade bei geringfügigen Beschäftigungen ist es wichtig, im Arbeitsvertrag genaue Angaben zur Vergütung und zur wöchentlichen Arbeitszeit zu machen, damit keine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erfolgt. Andernfalls kann das Beschäftigungsverhältnis ungewollt in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis übergehen.

Wichtige arbeitsrechtliche Bestimmungen im Arbeitsvertrag

Neben den individuellen Vertragsvereinbarungen gelten für jeden Arbeitsvertrag in Deutschland diverse gesetzliche Vorschriften, die den Rahmen bilden und nicht vertraglich ausgeschlossen werden dürfen.

In Deutschland regeln zahlreiche Gesetze und Verordnungen die Mindeststandards für Arbeitsverhältnisse, um die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu schützen.

  • Auch wenn der individuelle Arbeitsvertrag besondere Regelungen enthalten kann, müssen diese immer mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar sein. Klauseln, die gegen zwingendes Recht verstoßen oder den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, sind unwirksam.

Überblick über die wichtigsten Bestimmungen eines Arbeitsvertrages:

Die Buchhaltung für alle Branchen

Umfassende Buchhaltungssoftware für Deutschland
Von A wie Automatisierung bis Z wie Zeitersparnis:

  • Geschäftsdokumente im Handumdrehen erstellen
  • Layout anpassen
  • Stammdaten und Automatisierung
  • Mit Bankanbindung und automatisierter Belegerkennung
  • Finanzamtsmeldungen mit Direktanbindung über Elster
  • Kosten- und zeitsparend, effizient Buchhalten

Quellen