Die Unterscheidung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen ist in § 15 Abs. 3 UStG geregelt. Dabei gibt es Unterschiede zwischen:
- den Umsatzarten,
- Vorsteuerabzugsberechtigungen,
- Umsatzsteuerbefreiungen und Ausschlussumsätzen gemäß § 4 Nr. 8 a-i UStG.
- Auch der Leistungsempfänger kann eine Rolle spielen.
Für Unternehmen, die von der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG Gebrauch machen, entfällt die Umsatzsteuerpflicht.
Hierbei sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, wie z. B.:
- Ein Umsatz von maximal 22.000 Euro im vorangegangenen Jahr.
- Eine voraussichtliche Umsatzgrenze von 50.000 Euro im laufenden Jahr.
Steuerfreie Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen sind ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Es ist zu beachten, dass die steuerfreien Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Begriffen und Gegenständen stehen, wie z. B. dem Inland, dem Drittlandsgebiet und Berlin-Brandenburg.
Es kann auch eine Feststellung im Zusammenhang mit der Steuerpflicht oder dem Steuerrecht getroffen werden.