Unternehmerische Genossenschaften bieten in Deutschland eine Vielzahl von Vorteilen, die sie zu einer attraktiven Rechtsform machen:
Kein Mindestkapital: Die Gründung einer Genossenschaft erfordert kein festes Mindestkapital, was den Einstieg erleichtert und finanzielle Hürden senkt. Die Höhe der Geschäftsanteile, die jedes Mitglied einzubringen hat, wird in der Satzung festgelegt (§ 6 GenG).
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Gemäß § 7 GenG wird das Nennkapital der Genossenschaft nicht als fester Betrag vorgeschrieben, sondern orientiert sich an den Geschäftsanteilen, die die Mitglieder gemäß der Satzung zeichnen. Diese Flexibilität macht die Gründung einer Genossenschaft besonders attraktiv, da die finanzielle Belastung durch die Mitglieder individuell festgelegt werden kann.
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Weiters kann die Satzung gemäß § 8a GenG bestimmen, dass ein Mitglied sich zu weiteren Einzahlungen verpflichten kann, wenn es das für den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft erforderlich ist.
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Diese zusätzliche Flexibilität ermöglicht es der Genossenschaft, in besonderen Situationen zusätzliche finanzielle Mittel von den Mitgliedern zu erhalten, ohne dass ein festes Mindestkapital vorgeschrieben wird.
Geringe Gründungskosten: Die Gründungskosten sind vergleichsweise niedrig, da keine notarielle Beglaubigung erforderlich ist und die Eintragung ins Genossenschaftsregister unkompliziert erfolgt.
Flexible Satzungsgestaltung: Die Satzung kann flexibel gestaltet werden, um maßgeschneiderte Lösungen für die spezifischen Bedürfnisse der Genossenschaft zu ermöglichen (§ 6 GenG).
Geringer laufender Rechtsformaufwand: Im laufenden Betrieb fallen weniger formale Anforderungen an, z. B. keine notarielle Beurkundung bei Generalversammlungen und einfache Einberufung dieser Versammlungen (§ 46 GenG).
Einfache Ein- und Austrittsmöglichkeiten: Mitglieder können unkompliziert und kostengünstig ein- und austreten, Geschäftsanteile können leicht übertragen werden (§ 65 GenG).
Erhöhte Sicherheit für Mitglieder: Die regelmäßigen Prüfungen durch den Prüfungsverband gemäß § 53 GenG sowie die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buchführung und Rechnungslegung nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches (§§ 238–263 HGB) und der GoBD erhöhen die Sicherheit für die Mitglieder.
Mitbestimmung der Mitglieder: Die Generalversammlung als höchstes Organ gewährleistet, dass die Mitglieder aktiv in die Entscheidungsprozesse eingebunden sind und ihre Interessen vertreten können (§ 43 GenG).