Instandsetzungsaufwand
In Deutschland versteht man unter Instandsetzungsaufwand den Aufwand, der nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört, aber den Nutzungswert des Gebäudes erhöht oder die Nutzungsdauer verlängert, ohne die grundlegende Struktur des Gebäudes zu verändern.
- Ein solcher Aufwand liegt vor, wenn wesentliche Teile des Gebäudes, wie z. B. Fenster, Türen oder das Dach, ausgetauscht oder modernisiert werden.
Eine wesentliche Erhöhung des Nutzwertes wird angenommen, wenn durch die Maßnahmen der Wohnwert erhöht wird, wie durch die Möglichkeit, höhere Mieteinnahmen zu erzielen oder den Verkaufswert des Gebäudes zu steigern.
Der Erhaltungsaufwand wird als Instandsetzungsaufwand betrachtet, wenn er den ursprünglichen Zustand wiederherstellt, ohne die Grundstruktur des Gebäudes wesentlich zu verändern.
- Bei einer wesentlichen Verbesserung oder einer Verlängerung der Nutzungsdauer könnte der Aufwand als Herstellungsaufwand gelten und müsste dann über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Instandsetzungsaufwendungen können grundsätzlich sofort als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern sie nicht als Herstellungskosten eingestuft werden. Für größere Instandhaltungsaufwendungen kann die steuerliche Verteilung auf mehrere Jahre beantragt werden.
- Die Verteilung auf 15 Jahre gilt speziell für größere Erhaltungsaufwendungen bei Wohngebäuden. Für Nicht-Wohngebäude kann ebenfalls zwischen dem Sofortabzug und der Verteilung auf 15 Jahre gewählt werden.