Das Anlagenverzeichnis ist eine Aufstellung, die eine Übersicht über die betrieblichen Anlagen gewährleistet, welche anhand der Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich abgesetzt werden.
Bei der Gewinnermittlung des jeweiligen Betriebs anhand der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A) - mehr dazu im nächsten Kapitel - ist das Führen eines solchen Anlagenverzeichnisses verpflichtend!
Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, sprich Anlagen, dürfen nicht einfach als betriebliche Ausgaben in die Buchhaltung aufgenommen werden, wenn deren betriebliche Nutzung, also Verwendung zum Erzielen von Einkünften, im eigenen Betrieb sich auf einen Zeitraum (gewöhnliche Nutzungsdauer) von mehr als einem Jahr erstreckt. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten müssen über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden – und zwar in Form der Absetzung für Abnutzung, kurz AfA.
Das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut ist abnutzbares Betriebsvermögen, wobei die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes für sich keine Vermögensminderung darstellt - wohl aber die Abnutzung des Gutes, da es ja laufend (=während seiner Nutzungsdauer) für die Erzielung von Einkünften eingesetzt (=benutzt) wird und somit eine Abnutzung (=Wertminderung) erfährt. Die Abnutzung wird für jeweilige (angenommene) Nutzungsdauer als Betriebsausgabe deklariert - und ist als solche steuerlich abschreibbar.
Um den Überblick über diese betrieblichen Anlagegüter zu gewährleisten, ist das Führen eines sogenannten Anlagenverzeichnisses vorgeschrieben.