Der Gewerbeschein bestätigt die ordnungsgemäße Anmeldung eines Gewerbes und dient als grundlegender Nachweis für die legale Ausübung eines Gewerbes in Deutschland.
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Er bestätigt, dass alle notwendigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und ist für jeden, der eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit aufnehmen möchte, unerlässlich.
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Der Gewerbeschein ist die behördliche Empfangsbestätigung, die es dem Inhaber erlaubt, ein Gewerbe zu betreiben.
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Diese Bestätigung wird vom Gewerbeamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ausgestellt und ist ein zentrales Element der Gewerbefreiheit in Deutschland gem. § 1 Gewerbeordnung (GewO) und wird aufgrund der Anzeigepflicht für die Aufnahme gewerblicher Tätigkeiten, wie in § 14 Abs. 1 GewO festgelegt, ausgestellt.
Die Beantragung des Gewerbescheins ist für alle Personen erforderlich, die eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen möchten, unabhängig davon, ob bereits Umsätze oder Gewinne erzielt werden.
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Dies gilt auch für die Vorbereitungsmaßnahmen zur Eröffnung oder Einrichtung eines Geschäftsbetriebs, wie Neukundengewinnung und Marketing.
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Die Nichteinhaltung dieser Anmeldepflicht kann gemäß § 146 Abs. 2 Ziff. 1 GewO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Ein Gewerbeschein ist in der Regel ein einseitiger DIN-A4-Vordruck oder, bei Online-Anmeldungen, eine elektronische Gewerbebestätigung. Er enthält wichtige Informationen wie den Namen des Gewerbetreibenden, die Art des Gewerbes und den Standort des Betriebs.
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Der Stempel des Gewerbeamts auf diesem Dokument bescheinigt die offizielle Anmeldung und berechtigt den Inhaber zur Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit.
Die Kosten für die Beantragung eines Gewerbescheins variieren je nach Stadt oder Gemeinde und liegen in der Regel zwischen 15 und 70 Euro. Der Gewerbeschein wird auf die Dauer der gewerblichen Tätigkeit ausgestellt, meist unbegrenzt, es sei denn, es handelt sich um spezielle Genehmigungen für erlaubnispflichtige Gewerbe.
Nach der Beantragung des Gewerbescheins erhalten Gewerbetreibende in der Regel Fragebögen von der zuständigen Handelskammer und dem Finanzamt, um ihre Steuernummer zu erhalten, die dann auch der ordnungsgemäßen Abfuhr der Gewerbesteuer (GewSt) dient.
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Eine Ausnahme von der Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht für Freiberufler, landwirtschaftliche Betriebe und die Verwaltung eigenen Vermögens, die keinen Gewerbeschein benötigen.